# VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2004 DER KOMMISSION

vom 10. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Flügelbutt durch Schiffe unter der Flagge Portugals

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) [^2] sind für das Jahr 2004 Quoten für Flügelbutt vorgegeben.

**(2)** Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

**(3)** Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Flügelbuttfänge im ICES-Gebiet VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Portugal hat die Befischung dieses Bestands ab dem 14. Juni 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Aufgrund der Flügelbuttfänge im ICES-Gebiet VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Flügelbutt im ICES-Gebiet VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 14. Juni 2004.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. September 2004 *Für die Kommission* Jörgen HOLMQUIST *Generaldirektor für Fischerei*

[^1] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( [ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_289_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_344_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 ( [ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_161_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 ().