# VERORDNUNG (EG) Nr. 1659/2004 DER KOMMISSION

vom 22. September 2004

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

**(2)** Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

**(2)** Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. September 2004 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft*

[^1] [ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_156_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2004 ( [ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_060_R_TOC) ).

| Nummer der Gruppe | Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 |
| --- | --- |
| 1 | 100,00 |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2004 ().