# VERORDNUNG (EG) Nr. 1689/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle [^2] , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle [^3] werden die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 10. September des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

**(2)** Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 muss die geschätzte Erzeugung unter Berücksichtigung der Erntevorausschätzungen ermittelt werden.

**(3)** Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die vorläufige Kürzung des Zielpreises nach den Bestimmungen von Artikel 7 derselben Verordnung berechnet, wobei jedoch die tatsächliche Erzeugung durch die geschätzte Erzeugung, erhöht um 15 %, ersetzt wird.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 geschätzt auf: — 1 055 000 Tonnen in Griechenland, — 324 518 Tonnen in Spanien, — 951 Tonnen in Portugal.

**(2)** Die vorläufige Kürzung des Zielpreises wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzt auf: — 35,185 EUR/100 kg in Griechenland, — 29,658 EUR/100 kg in Spanien, — 0 EUR/100 kg in Portugal.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates ( [ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_148_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_148_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_210_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 ( [ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_223_R_TOC) ).

[^1]: Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 ().