# VERORDNUNG (EG) Nr. 1690/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) [^2] , der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) [^3] und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) [^4] wird der Weiterversand oder die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, bis auf einige Ausnahmen verboten.

**(2)** In den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1453/2001 werden die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern zur Förderung des regionalen Handels und der traditionelle Versand von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 genehmigt die traditionelle Ausfuhr und den traditionellen Versand von Verarbeitungserzeugnissen. Sie genehmigt auch die Ausfuhr von unverarbeiteten Erzeugnissen oder von solchen vor Ort verpackten Erzeugnissen unter bestimmten, von der Kommission festzulegenden Bedingungen, insbesondere der Rückzahlung der Beihilfe oder der Zahlung von Einfuhrzöllen.

**(4)** Im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit in den Regionen in äußerster Randlage sollte der Weiterversand oder die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nach Rückzahlung der Beihilfe oder Zahlung von Einfuhrzöllen gestattet werden.

**(5)** Da der Handel mit unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen zwischen den Azoren und Madeira zu einigen spekulativen Geschäften geführt hat, wird vorgeschlagen, diesen Handel auf Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Gebieten in äußerster Randlage zu begrenzen.

**(6)** Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 erhält folgende Fassung:

„(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1. Diese Beschränkung gilt nicht für den Handel zwischen den französischen überseeischen Departements. Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse a) im Rahmen der traditionellen Ausfuhr oder des regionalen Handels aus den französischen überseeischen Departements in Drittländer ausgeführt werden oder b) im Rahmen des traditionellen Versands von den französischen überseeischen Departements in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.“

## **Artikel 2**

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 erhält folgende Fassung:

„(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1. Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse aus den Regionen Azoren und Madeira, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse a) im Rahmen der traditionellen Ausfuhr oder des regionalen Handels zwischen den Azoren oder Madeira in Drittländer ausgeführt werden oder b) im Rahmen i) des traditionellen Versands von den Azoren und Madeira in die übrige Gemeinschaft oder ii) des Handels zwischen den Azoren und Madeira versandt werden. Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.“

## **Artikel 3**

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 erhält folgende Fassung:

„(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1. Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse von den Kanarischen Inseln, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse a) im Rahmen der traditionellen Ausfuhr von den Kanarischen Inseln in Drittländer ausgeführt werden oder b) im Rahmen des traditionellen Versands von den Kanarischen Inseln in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.“

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* L. J. BRINKHORST

[^1] Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_198_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_198_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2004 ( [ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_008_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_198_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

[^1]: Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ().
[^3]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2004 ().
[^4]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.