# VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als Bulgarien ausgeführt werden

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [^1] , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden [^2] , findet die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [^3] auf die Ausfuhr von Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Anwendung.

**(2)** Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Erstattungsanspruch bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind.

**(3)** Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird im Fall eines differenzierten Erstattungssatzes ein Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien [^4] sieht auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. Oktober 2004 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Bulgarien abgeschafft werden.

**(5)** Bulgarien hat sich verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren in sein Staatsgebiet die Präferenzregelungen anzuwenden, sofern aus den Begleitpapieren hervorgeht, dass für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können.

**(6)** Dementsprechend ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme bis zum möglichen Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union und damit den Ausführern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Fall von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis fordert. Sind für das betreffende Bestimmungsland keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.

**(7)** Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 festgelegten autonomen Übergangsmaßnahmen ab 1. Oktober 2004 gelten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

**(8)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Bulgarien, so muss für die Zahlung der Erstattung für alle in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 genannten Waren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 fallen, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

## **Artikel 2**

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der Waren, die im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 aufgeführt sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 fallen, nach Bulgarien wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 2004 *Für die Kommission* Olli REHN *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_318_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( [ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_298_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_177_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ( [ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_168_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_102_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 ( [ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_105_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_301_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 ().
[^4]: .