# VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Werden Einfuhrlizenzen zur Bestimmung des präferenziellen Einfuhrzolls im Rahmen von Einfuhrkontingenten verwendet, so besteht — vor allem bei großen Unterschieden zwischen dem vollen und dem ermäßigten Zollsatz oder dem Nullsatz — möglicherweise die Gefahr eines Betrugs durch die Verwendung gefälschter Lizenzen. Zur Einschränkung dieses Risikos ist es angezeigt, eine Regelung zur Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Lizenzen vorzusehen.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission [^2] ist dementsprechend zu ändern.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Dem Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zollstelle, die die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annimmt, behält eine Kopie der vorgelegten Lizenz bzw. Teillizenz, die zur Inanspruchnahme einer Präferenzregelung berechtigt. Ausgehend von einer Risikoanalyse sind mindestens 1 % der vorgelegten Lizenzen und mindestens zwei Lizenzen pro Jahr und pro Zollstelle zur Überprüfung ihrer Echtheit in Kopie an die in der Lizenz genannte erteilende Stelle zu senden. Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten nicht für elektronische Lizenzen und Lizenzen, bei denen in den Gemeinschaftsvorschriften eine andere Art der Kontrolle vorgesehen ist.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( [ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_029_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_152_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 ( [ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_100_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 ().