# VERORDNUNG (EG) Nr. 1768/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2004

zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Garantie [^1] , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die systematische Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden; aus diesem Grund legt die Kommission vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Prozentsatz der Wertberichtigung fest; dieser Prozentsatz entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses.

**(2)** Nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs zur Intervention auf einen Bruchteil dieses Prozentsatzes beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % betragen darf. Es erscheint angezeigt, Koeffizienten festzulegen für das Rechnungsjahr 2005, die von den Interventionsstellen auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse angewendet werden können, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Der Wert der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 30. September 2005 eingelagert oder übernommen werden, wird um einen Prozentsatz berichtigt, der der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses entspricht.

**(2)** Um den Betrag der Wertberichtigung festzustellen, wenden die Interventionsstellen auf den Wert der monatlich angekauften Erzeugnisse die im Anhang aufgeführten Koeffizienten an.

**(3)** Die auf diese Weise bestimmten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 296/96 der Kommission [^2] übermittelt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1978_216_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 ( [ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_163_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_039_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2003 ( [ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_302_R_TOC) ).

Wertberichtigungskoeffizienten „k“ auf den Wert der monatlichen Ankäufe anzuwenden

| Erzeugnis | k |
| --- | --- |
| Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen | — |
| Gerste | 0,20 |
| Roggen | — |
| Mais | 0,15 |
| Sorghum | 0,15 |
| Zucker | 0,55 |
| Rohreis | 0,20 |
| Alkohol | 0,65 |
| Butter | 0,40 |
| Magermilchpulver | 0,20 |
| Rindfleisch mit Knochen | 0,25 |
| Rindfleisch ohne Knochen | 0,25 |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2003 ().