# VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephtalat (PET) eines brasilianischen ausführenden Herstellers und eines israelischen ausführenden Herstellers

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Antidumping-Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 5 und auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^2] (nachstehend „Antisubventions-Grundverordnung“ genannt), insbesondere Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 [^3] (nachstehend „endgültige Antisubventionsverordnung“ genannt) führte der Rat Ausgleichszölle von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephtalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung in Indien ein.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 [^4] (nachstehend „endgültige Antidumpingverordnung“ genannt) führte der Rat Antidumpingzölle von 0 % bis 62,6 % auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein.

**(3)** Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung und nach Artikel 23 Absatz 2 der Antisubventions-Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien. Der Antrag wurde von DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA gestellt. Dem Antrag zufolge bestand die Umgehungspraktik darin, dass PET-Folien mit Ursprung in Indien über Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandt wurden. Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise bezüglich der in Artikel 13 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung und in Artikel 23 Absatz 1 der Antisubventions-Grundverordnung aufgeführten Faktoren.

**(4)** Die Kommission leitete Untersuchungen betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen — mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 [^5] — und der Antidumpingmaßnahmen — mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 [^6] — (nachstehend „einleitende Verordnungen“ genannt) ein. Auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung und von Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventions-Grundverordnung wurden die Zollbehörden in Artikel 2 der einleitenden Verordnungen angewiesen, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen.

**(5)** Nach Artikel 2 Absatz 3 der einleitenden Verordnungen kann die Kommission die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumping- bzw. die Ausgleichszölle nicht umgehen.

B. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

**(6)** Innerhalb der in Artikel 3 der einleitenden Verordnungen gesetzten Frist erhielt die Kommission Anträge auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von einem ausführenden Hersteller in Brasilien, Terphane Ltda, BR 101, km 101, City of Cabo de Santo Agostinho, State of Pernambuco, Brasilien (nachstehend „Terphane“ genannt) und von einem ausführenden Hersteller in Israel, Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504. POB 8380, Israel (nachstehend „Jolybar“ genannt).

C. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

**(7)** Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1998 bis zum UZ eingeholt, um etwaige Veränderungen des Handelsgefüges zu untersuchen.

D. FESTSTELLUNGEN ZU TERPHANE

**(8)** Terphane beantwortete die von der Kommission im Laufe der Untersuchung zugesandten Fragebogen. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch bei diesem Unternehmen durch.

**(9)** Die Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft dieses Unternehmens beliefen sich im UZ auf lediglich 10,6 Tonnen. Vor dem UZ (im Jahr 2002) hatte Terphane nur eine geringe Menge in Form von Warenmustern ausgeführt. Im UZ bzw. in dem Zeitraum, in dem die Daten gesammelt wurden, erfolgten keine weiteren Ausfuhren in die Gemeinschaft. Ferner wurde festgestellt, dass Terphane sowohl Hersteller als auch Ausführer von PET-Folien ist und in seinen Produktionsstätten den gesamten Fertigungsprozess für die betroffene Ware abdeckt. Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Das Unternehmen hat weder im UZ noch davor jemals PET-Folien aus Indien bezogen. Daher wird davon ausgegangen, dass Terphane die Maßnahmen gegenüber PET-Folien mit Ursprung in Indien nachweislich nicht umging.

E. FESTSTELLUNGEN ZU JOLYBAR

**(10)** Jolybar beantwortete den von der Kommission im Laufe der Untersuchung zugesandten Fragebogen. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch bei diesem Unternehmen durch.

**(11)** Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Jolybar führt seit den 90er Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Das Unternehmen stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte das Unternehmen seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Das Unternehmen erklärte, für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Ware prinzipiell keine Folien aus Indien zu verwenden, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die im Handelsgefüge Jolybars festgestellte Veränderung wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht.

F. SCHLUSSFOLGERUNGEN

**(12)** In Anbetracht des Vorstehenden sollte die zollamtliche Erfassung der aus Brasilien versandten und von Terphane hergestellten sowie der aus Israel versandten und von Jolybar hergestellten Einfuhren von PET-Folien eingestellt werden.

**(13)** Zum jetzigen Zeitpunkt sollte sich jeder Beschluss in Bezug auf die Ausführer auf die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beschränken. Wenn der Rat später Verordnungen zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 der Antidumping-Grundverordnung und der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 23 der Antisubventions-Grundverordnung erlässt, kann er auch beschließen, bestimmte Ausführer von der Ausweitung der Maßnahmen zu befreien.

**(14)** Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass eine Änderung der einleitenden Verordnungen insofern angemessen ist, als darin die zollamtliche Erfassung der aus Brasilien versandten Einfuhren von PET-Folien (ob als Ursprungserzeugnis Brasiliens angemeldet oder nicht) und der aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien (ob als Ursprungserzeugnis Israels angemeldet oder nicht) angeordnet wird.

**(15)** Diese Verordnung stützt sich auf die spezifischen Feststellungen zu Terphane und Jolybar und greift in keiner Weise einer etwaigen Entscheidung des Rates über die Ausweitung der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET Folien mit Ursprung in Indien auf die gleiche, aus Brasilien versandte Ware (ob als Ursprungserzeugnis Brasiliens angemeldet oder nicht) und aus Israel versandte Ware (ob als Ursprungserzeugnis Israels angemeldet oder nicht) vor —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 der Kommission wird folgender Absatz angefügt:

„Unbeschadet Absatz 1 werden die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, nicht zollamtlich erfasst:

| Hersteller | TARIC-Zusatzcode |
| --- | --- |
| Terphane Ltda, BR 101, km 101, Ciudad de Cabo de Santo Agostinho, Estado de Pernambuco, Brasilien | A569 |
| Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel | A570 “ |

## **Artikel 2**

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 der Kommission wird folgender Absatz angefügt:

„Unbeschadet Absatz 1 werden die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, nicht zollamtlich erfasst:

| Hersteller | TARIC-Zusatzcode |
| --- | --- |
| Terphane Ltda, BR 101, km 101, Ciudad de Cabo de Santo Agostinho, Estado de Pernambuco, Brasilien | A569 |
| Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel | A570 “ |

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 2004 *Für die Kommission* Pascal LAMY *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_288_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

[^3] [ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_316_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_227_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_049_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_049_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .