# VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Serbien und Montenegro

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung [^1] fallen, insbesondere Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind die jährlichen Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Serbien und Montenegro [^2] festgelegt.

**(2)** Serbien und Montenegro befindet sich zurzeit an einem kritischen Punkt des Reformprozesses. In diesem Stadium ist es wichtig, die politischen und wirtschaftlichen Reformen in diesem Staat zu unterstützen und darauf zu achten, dass das Land im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union weitere Fortschritte macht.

**(3)** Die Verbesserung von Handelsmöglichkeiten für Serbien und Montenegro in Bereichen, in denen das Land über komparative wirtschaftliche Vorteile verfügt, trägt maßgeblich zur Förderung der wirtschaftlichen und politischen Reformen des Landes und zu seiner weiteren Integration in europäische Strukturen bei.

**(4)** Die vorgeschlagene Erhöhung ist Teil eines Gesamtprozesses der Förderung engerer Handelsbeziehungen zu Serbien und Montenegro, wozu auch die Verhandlungen über ein Textilabkommen mit Serbien und Montenegro zur Verwirklichung der bilateralen Liberalisierung gehören.

**(5)** Es ist daher wichtig, den Zugang zu dem Markt insbesondere für Textilwaren und Bekleidung gezielt zu verbessern und die gegenwärtig angewandten Höchstmengen für die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Serbien und Montenegro zu überprüfen. Diese weitere Verbesserung spiegelt die in den technischen Gesprächen im Vorfeld der Verhandlungen über ein Textilabkommen und den am 15. Juni 2004 unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift bisher erzielten allgemeinen Fortschritte wider.

**(6)** Weitere Einfuhren in die EU sind für bestimmte Kategorien von Textilwaren gegenwärtig nicht mehr möglich, da die entsprechenden Höchstmengen ausgeschöpft wurden. Serbien und Montenegro sowie einige Mitgliedstaaten haben die Erhöhung der Höchstmengen gefordert.

**(7)** Es ist angemessen, die Höchstmengen für Serbien und Montenegro zu erhöhen, um den anhängigen Einfuhranträgen für die Kategorien 6, 7 und 15 sowie die Kategorie 16, für die die Höchstmengen nahezu erschöpft sind, Rechnung zu tragen.

**(8)** Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 ist entsprechend zu ändern.

**(9)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Anhang III B der Verordnung (EG) 517/94 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 2004 *Für die Kommission* Pascal LAMY *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_067_R_TOC) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission ( [ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_342_R_TOC) ).

[^2] Früher Bundesrepublik Jugoslawien.

„ANHANG III B Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Serbien und Montenegro Kategorie Einheit Menge 1 Tonnen 2 350 2 Tonnen 2 853 2a Tonnen 645 3 Tonnen 312 5 1 000 Stück 1 326 6 1 000 Stück 713 7 1 000 Stück 386 8 1 000 Stück 1 109 9 Tonnen 292 15 1 000 Stück 552 16 1 000 Stück 279 67 Tonnen 244 “

[^1]: , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission ().
[^2]: Früher Bundesrepublik Jugoslawien.