# VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] , weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. November 2004 *Für die Kommission* Frederik BOLKESTEIN *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission ( [ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_283_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

| Warenbezeichnung | Einreihung<br>(KN-Code) | Begründung |
| --- | --- | --- |
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Zubereitung aus gegartem Fleisch mit folgender Zusammensetzung (in GHT): Leber : 15 Separatorenfleisch vom Schwein : 5 Nacken vom Schwein : 2 Niere : 6 Lunge : 13 Schweinemilz : 7 Schwarte : 20 Fett mit Schwarte : 20 weitere Zutaten : 2 Wasser : 10 Die Zubereitung ist in Dosen aufgemacht. — Leber — : — 15 — Separatorenfleisch vom Schwein — : — 5 — Nacken vom Schwein — : — 2 — Niere — : — 6 — Lunge — : — 13 — Schweinemilz — : — 7 — Schwarte — : — 20 — Fett mit Schwarte — : — 20 — weitere Zutaten — : — 2 — Wasser — : — 10<br>Leber: : — 15<br>Separatorenfleisch vom Schwein: : — 5<br>Nacken vom Schwein: : — 2<br>Niere: : — 6<br>Lunge: : — 13<br>Schweinemilz: : — 7<br>Schwarte: : — 20<br>Fett mit Schwarte: : — 20<br>weitere Zutaten: : — 2<br>Wasser: : — 10 | 1602 20 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und dem Wortlaut der KN-Codes 1602 , 1602 20 und 1602 20 90 .<br>Die Menge der in der Zubereitung enthaltenen Leber wird als ausreichend betrachtet, um dem Erzeugnis den Charakter einer Zubereitung aus Leber zu verleihen (siehe Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 1602 20 11 bis 1602 20 90 ). |
| 2.: Erzeugnisse bestehend aus Zuckerlösung und geringen Mengen anderer Stoffe in folgender Zusammensetzung (GHT): ERZEUGNIS 1 Zucker : 31,5 Glucosesirup : 28,5 Citronensäure : 5 Äpfelsäure : 2,5 Verdickungsmittel Xanthan : 0,2 Natriumbenzoat : 0,05 Acesulfam K : 0,03 Aspartam : 0,009 Aromastoffe : 0,5 Farbstoffe : 0,002 Wasser : verbleibender Rest Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf in einer kleinen Plastikflasche mit Tropfenzähler aufgemacht (H = 6 cm; ø = 2 cm) (Siehe Foto Nr. 1) ERZEUGNIS 2 Zucker : 34 Citronensäure : 5 Äpfelsäure : 3 Fumarsäure : 0,05 Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose : 0,07 Kaliumsorbat : 0,016 Natriumbenzoat : 0,01 Acesulfam K : 0,03 Aspartam : 0,01 Aromastoffe : 0,5 Farbstoffe : 0,002 Wasser : verbleibender Rest Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf als Spray in einer kleinen Plastikflasche aufgemacht (H = 10 cm; ø = 1,5 cm) (Siehe Foto Nr. 2) Beide Erzeugnisse sind für den direkten Verbrauch, ohne Verdünnen mit Wasser, aufgemacht. — ERZEUGNIS 1 Zucker : 31,5 Glucosesirup : 28,5 Citronensäure : 5 Äpfelsäure : 2,5 Verdickungsmittel Xanthan : 0,2 Natriumbenzoat : 0,05 Acesulfam K : 0,03 Aspartam : 0,009 Aromastoffe : 0,5 Farbstoffe : 0,002 Wasser : verbleibender Rest Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf in einer kleinen Plastikflasche mit Tropfenzähler aufgemacht (H = 6 cm; ø = 2 cm) (Siehe Foto Nr. 1) — Zucker — : — 31,5 — Glucosesirup — : — 28,5 — Citronensäure — : — 5 — Äpfelsäure — : — 2,5 — Verdickungsmittel Xanthan — : — 0,2 — Natriumbenzoat — : — 0,05 — Acesulfam K — : — 0,03 — Aspartam — : — 0,009 — Aromastoffe — : — 0,5 — Farbstoffe — : — 0,002 — Wasser — : — verbleibender Rest — ERZEUGNIS 2 Zucker : 34 Citronensäure : 5 Äpfelsäure : 3 Fumarsäure : 0,05 Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose : 0,07 Kaliumsorbat : 0,016 Natriumbenzoat : 0,01 Acesulfam K : 0,03 Aspartam : 0,01 Aromastoffe : 0,5 Farbstoffe : 0,002 Wasser : verbleibender Rest Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf als Spray in einer kleinen Plastikflasche aufgemacht (H = 10 cm; ø = 1,5 cm) (Siehe Foto Nr. 2) — Zucker — : — 34 — Citronensäure — : — 5 — Äpfelsäure — : — 3 — Fumarsäure — : — 0,05 — Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose — : — 0,07 — Kaliumsorbat — : — 0,016 — Natriumbenzoat — : — 0,01 — Acesulfam K — : — 0,03 — Aspartam — : — 0,01 — Aromastoffe — : — 0,5 — Farbstoffe — : — 0,002 — Wasser — : — verbleibender Rest<br>ERZEUGNIS 1 Zucker : 31,5 Glucosesirup : 28,5 Citronensäure : 5 Äpfelsäure : 2,5 Verdickungsmittel Xanthan : 0,2 Natriumbenzoat : 0,05 Acesulfam K : 0,03 Aspartam : 0,009 Aromastoffe : 0,5 Farbstoffe : 0,002 Wasser : verbleibender Rest Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf in einer kleinen Plastikflasche mit Tropfenzähler aufgemacht (H = 6 cm; ø = 2 cm) (Siehe Foto Nr. 1): Zucker — : — 31,5 — Glucosesirup — : — 28,5 — Citronensäure — : — 5 — Äpfelsäure — : — 2,5 — Verdickungsmittel Xanthan — : — 0,2 — Natriumbenzoat — : — 0,05 — Acesulfam K — : — 0,03 — Aspartam — : — 0,009 — Aromastoffe — : — 0,5 — Farbstoffe — : — 0,002 — Wasser — : — verbleibender Rest<br>Zucker: : — 31,5<br>Glucosesirup: : — 28,5<br>Citronensäure: : — 5<br>Äpfelsäure: : — 2,5<br>Verdickungsmittel Xanthan: : — 0,2<br>Natriumbenzoat: : — 0,05<br>Acesulfam K: : — 0,03<br>Aspartam: : — 0,009<br>Aromastoffe: : — 0,5<br>Farbstoffe: : — 0,002<br>Wasser: : — verbleibender Rest<br>ERZEUGNIS 2 Zucker : 34 Citronensäure : 5 Äpfelsäure : 3 Fumarsäure : 0,05 Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose : 0,07 Kaliumsorbat : 0,016 Natriumbenzoat : 0,01 Acesulfam K : 0,03 Aspartam : 0,01 Aromastoffe : 0,5 Farbstoffe : 0,002 Wasser : verbleibender Rest Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf als Spray in einer kleinen Plastikflasche aufgemacht (H = 10 cm; ø = 1,5 cm) (Siehe Foto Nr. 2): Zucker — : — 34 — Citronensäure — : — 5 — Äpfelsäure — : — 3 — Fumarsäure — : — 0,05 — Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose — : — 0,07 — Kaliumsorbat — : — 0,016 — Natriumbenzoat — : — 0,01 — Acesulfam K — : — 0,03 — Aspartam — : — 0,01 — Aromastoffe — : — 0,5 — Farbstoffe — : — 0,002 — Wasser — : — verbleibender Rest<br>Zucker: : — 34<br>Citronensäure: : — 5<br>Äpfelsäure: : — 3<br>Fumarsäure: : — 0,05<br>Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose: : — 0,07<br>Kaliumsorbat: : — 0,016<br>Natriumbenzoat: : — 0,01<br>Acesulfam K: : — 0,03<br>Aspartam: : — 0,01<br>Aromastoffe: : — 0,5<br>Farbstoffe: : — 0,002<br>Wasser: : — verbleibender Rest | 2106 90 59 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 59 .<br>Da die Zubereitungen flüssig sind, weisen sie nicht die Merkmale von Zuckerwaren der Position 1704 auf, da die HS-Erläuterungen besagen, dass „zu dieser Position die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest“ gehören.<br>Ferner können sie nicht als nicht alkoholhaltige Getränke im Sinne der Unterposition 2202 10 00 angesehen werden, da sie aufgrund ihres Säuregehalts nicht unmittelbar als Getränk verwendet werden können (zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22). |
| 3.: Proteinisolate aus Molke, in Pulverform, mit über 90 GHT Protein bezogen auf die Trockenmasse. Die Erzeugnisse werden durch Mikrofiltration von Molke erzeugt. Das Proteinprofil ist Folgendes: — Beta-Lactoglobulin: 50-60 GHT — Alpha-Lactalbumin: 10-25 GHT — Immunoglobulin: 5-7 GHT — Glycopeptide: ca. 20 GHT. Lactose und Fettgehalt liegen unter 1 GHT. Wenn während des Herstellungsverfahrens Lecithin als Befeuchtungsmittel verwendet wird, kann es in kleinen Mengen vorhanden sein. Die Erzeugnisse sind zur menschlichen Ernährung bestimmt. — — — Beta-Lactoglobulin: 50-60 GHT — — — Alpha-Lactalbumin: 10-25 GHT — — — Immunoglobulin: 5-7 GHT — — — Glycopeptide: ca. 20 GHT.<br>—: Beta-Lactoglobulin: 50-60 GHT<br>—: Alpha-Lactalbumin: 10-25 GHT<br>—: Immunoglobulin: 5-7 GHT<br>—: Glycopeptide: ca. 20 GHT. | 3502 20 91 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 b) zu Kapitel 4 und dem Wortlaut der KN-Codes 3502 , 3502 20 und 3502 20 91 .<br>Die Erzeugnisse sind als Konzentrate von zwei oder mehr Molkenproteinen im Sinne des Wortlauts der Position 3502 zu betrachten und können nicht als Isolate von Lactoglobulinen im Sinne von Position 3504 angesehen werden. |

Foto Nr. 1

Foto Nr. 2

Die Fotos dienen lediglich Informationszwecken.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.