# VERORDNUNG (EG) Nr. 1991/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [^2] , die durch die Richtlinie 2003/89/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten geändert worden ist, sieht in ihrem Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 1 die Verpflichtung vor, dass in der Etikettierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol jede der in Anhang IIIa der Richtlinie aufgeführten Zutaten angegeben werden muss.

**(2)** Gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/13/EG kann die genaue Aufmachung der Angabe der in Anhang IIIa der Richtlinie aufgeführten Zutaten für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 75 der Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

**(3)** In Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 und Anhang VIII Abschnitt F Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 heißt es, dass die Angaben in der Etikettierung in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen müssen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne Weiteres verstehen kann.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission [^3] ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die vorliegende Verordnung muss ab 25. November 2004, d. h. mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/89/EG, Anwendung finden.

**(6)** Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben über den Einführer, die Losnummer sowie die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.“ | a) | Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben über den Einführer, die Losnummer sowie die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.“ | b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br>„(3) Finden sich in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten, so müssen diese unter Voranstellung des Wortes ‚Enthält‘ in der Etikettierung angegeben sein. Im Fall von Sulfiten können die nachstehenden Angaben verwendet werden: ‚Sulfite‘ oder ‚Schwefeldioxid‘.“ |
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| a) | Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben über den Einführer, die Losnummer sowie die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.“ |  |  |  |  |
| b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br>„(3) Finden sich in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten, so müssen diese unter Voranstellung des Wortes ‚Enthält‘ in der Etikettierung angegeben sein. Im Fall von Sulfiten können die nachstehenden Angaben verwendet werden: ‚Sulfite‘ oder ‚Schwefeldioxid‘.“ |  |  |  |  |

**2.** Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für die obligatorischen Angaben nach Artikel 12.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 25. November 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. November 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 ( [ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_262_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_109_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ( [ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_308_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_118_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 ( [ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_263_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 ().
[^2]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 ().