# VERORDNUNG (EG) Nr. 2033/2004 DER KOMMISSION

vom 26. November 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Prüfung der Versorgungslage der Insel Réunion hat ergeben, dass dort nicht genügend Reis vorhanden ist. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt Reis verfügbar ist, sollte der Insel Réunion ermöglicht werden, sich dort zu versorgen, indem für die Lieferung von Reis, der für den Verbrauch auf der Insel Réunion bestimmt ist, eine Beihilfe gewährt wird. Aufgrund der besonderen Lage der Insel Réunion ist es angezeigt, die zu liefernden Mengen zu begrenzen und somit den Beihilfebetrag im Wege einer Ausschreibung festzusetzen.

**(2)** Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach Réunion [^2] im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

**(3)** Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor [^3] sind die Beträge in den Angeboten, die für Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsakts der gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gewährt.

**(2)** Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 23. Juni 2005. Während ihrer Dauer werden periodische Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

**(3)** Die Ausschreibung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 und den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

## **Artikel 2**

Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Liefermenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3 000 Tonnen erstreckt.

## **Artikel 3**

Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 beträgt 30 EUR/Tonne.

## **Artikel 4**

Die im Rahmen dieser Ausschreibung ausgestellten Beihilfebescheide gelten für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Frist für die Angebotsabgabe erteilt.

## **Artikel 5**

Die abgegebenen Angebote müssen über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist bei der Kommission eingehen. Sie müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt werden.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.

## **Artikel 6**

**(1)** Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 — entweder eine Höchstbeihilfe festzusetzen — oder keinen Zuschlag zu erteilen.

**(2)** Wird eine Höchstbeihilfe festgesetzt, so wird der Zuschlag dem oder den Bietern erteilt, deren Angebote der Höchstbeihilfe entsprechen oder darunter liegen.

## **Artikel 7**

Die Frist für die Abgabe der Angebote für die erste periodische Ausschreibung läuft am 16. Dezember 2004, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.

Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 23. Juni 2005.

## **Artikel 8**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 2004 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 ( [ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_241_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_349_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 ( [ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_237_R_TOC) ).

Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

Ende der Frist für die Angebotsabgabe (Datum/Uhrzeit): …

| Fortlaufende Nummerierung der Bieter | Mengen<br>(in Tonnen) | Betrag der Beihilfe für die Lieferung<br>(in EUR je Tonne) |
| --- | --- | --- |
| 1 |  |  |
| 2 |  |  |
| 3 |  |  |
| 4 |  |  |
| 5 |  |  |
| usw. |  |  |

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 ().