# VERORDNUNG (EG) Nr. 2067/2004 DES RATES

vom 22. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe

**(1)** Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in Argentinien erzeugter Wein, der Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 [^2] in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung wird am 30. September 2004 ungültig.

**(2)** Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Argentinien werden Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Parteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.

**(3)** Zur Erleichterung dieser Verhandlungen sollte die abweichende Regelung, die den Zusatz von Apfelsäure zu in Argentinien erzeugtem und in die Gemeinschaft eingeführtem Wein erlaubt, bis zum Inkrafttreten des aufgrund dieser Verhandlungen erzielten Abkommens verlängert werden, längstens jedoch bis zum 30. September 2005.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 wird der „30. September 2004“ durch den „30. September 2005“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* C. VEERMAN

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission ( [ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_262_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_078_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1776/2003 ( [ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_260_R_TOC) ).

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission ().
[^2]: . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1776/2003 ().