# VERORDNUNG (EG) Nr. 2077/2004 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [^1] , insbesondere auf Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Unter Berücksichtigung der von der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen in ihrem Lagebericht von April 2002 [^2] dargelegten neuen Informationen und technischen Entwicklungen in Bezug auf geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sollte Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 entsprechend den Beschlüssen X/14 [^3] und XV/6 [^4] der zehnten (1998) bzw. fünfzehnten Konferenz (2003) der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls angepasst werden.

**(2)** Insbesondere wird durch Beschluss XV/6 der Verarbeitungshilfsstoff Tetrachlorkohlenstoff für die Produktion von Cyclodime (Lösungsmittel) hinzugefügt und die Verwendung von CFC-113 bei der Herstellung von Vinorelbin (pharmazeutisches Erzeugnis) und die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Tralomethrin (Insektizid) gelöscht.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Dezember 2004 *Für die Kommission* Stavros DIMAS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_244_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/232/EG der Kommission ( [ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_071_R_TOC) ).

[^2] Bericht der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen (Technology and Economic Assessment Panel), April 2002, Band 1, Lagebericht über Verarbeitungshilfsstoffe.

[^3] Zehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 1998, Beschluss X/14: Verarbeitungshilfsstoffe.

[^4] Fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2003, Beschluss XV/6: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe.

„ANHANG VI Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe entsprechend Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich a) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron; b) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion; c) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk; d) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum); e) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid; f) Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen; g) Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren, von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten; h) Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern; i) Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität; j) Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime; k) Verwendung von H-FCKW bei den unter a) bis j) aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.“

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/232/EG der Kommission ().
[^2]: Bericht der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen (Technology and Economic Assessment Panel), April 2002, Band 1, Lagebericht über Verarbeitungshilfsstoffe.
[^3]: Zehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 1998, Beschluss X/14: Verarbeitungshilfsstoffe.
[^4]: Fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2003, Beschluss XV/6: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe.