# VERORDNUNG (EG) Nr. 2079/2004 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2004

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und die besonderen Zuteilungen der nichttraditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der zusätzlichen Menge für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 wurde die zusätzliche Menge, die im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, auf 460 000 t festgesetzt, von denen 381 800 t auf die traditionellen Marktbeteiligten und 78 200 t auf die nichttraditionellen Marktbeteiligten entfallen

**(2)** Gemäß den Artikeln 5 und 6 der oben genannten Verordnung sind die erforderlichen Anpassungskoeffizienten festzusetzen, damit die zuständigen nationalen Behörden die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und die besonderen Zuteilungen der nichttraditionellen Marktbeteiligten für das Jahr 2005 bestimmen können.

**(3)** Den Mitteilungen der nationalen Behörden zufolge belaufen sich die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten auf insgesamt 579 810,262 t und die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung auf 365 777,714 t.

**(4)** Infolgedessen sind nach Maßgabe der zusätzlichen Menge und der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die oben genannten Anpassungskoeffizienten festzusetzen. Damit die Marktbeteiligten rechtzeitig Lizenzanträge stellen können, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Im Rahmen der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 festgesetzten zusätzlichen Menge, die im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, gilt Folgendes:

**a)** Der Anpassungskoeffizient für die besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung beträgt 0,65849.

**b)** Der Anpassungskoeffizient für die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung gemäß Artikel 6 Absatz 5 beträgt 0,21379.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Dezember 2004 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes*

[^1] [ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_328_R_TOC) .

[^1]: .