# VERORDNUNG (EG) Nr. 2082/2004 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/96 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [^1] , insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 geändert, unter anderem im Hinblick auf die Organisation der Beschwerdekammern und das Beschwerdeverfahren, die in den Artikeln 130 und 131 vorgesehen sind.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 wurden insbesondere das neue Amt des Präsidenten der Beschwerdekammern und eine erweiterte Beschwerdekammer eingeführt sowie die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung der Beschwerdekammer von einem Mitglied allein treffen zu lassen. Deshalb ist es erforderlich, die Befugnisse des Präsidenten der Beschwerdekammern, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Präsidiums der Beschwerdekammern, die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für die Kammern sowie die Zusammensetzung und Anrufung der erweiterten Kammer und die Fälle, in denen ein Mitglied alleine entscheidungsbefugt ist, im Einzelnen festzulegen.

**(3)** Die Praxis hat gezeigt, dass bestimmte Änderungen bei Organisation und Verfahren der Beschwerdekammern erforderlich sind, beispielsweise in Bezug auf die Rolle der Geschäftsstelle und bestimmte Aspekte des Verfahrensablaufs. Die Zentralisierung der Geschäftsstelle und die Neuordnung ihrer Zuständigkeiten sowie die Regelung des Austausches der Schriftsätze zwischen den Parteien sollen die Fallbearbeitung durch die Beschwerdekammern effizienter machen. Es muss eine Übergangsfrist für die Maßnahmen festgelegt werden, die den Austausch von Schriftsätzen betreffen, um Beeinträchtigungen der Verfahren zu vermeiden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 216/96 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 1 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 1<br>Präsidium der Beschwerdekammern<br>(1) Das in den Artikeln 130 und 131 der Verordnung vorgesehene Präsidium der Beschwerdekammern wird im Folgenden ‚Präsidium‘ genannt.<br>(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Kammern und Mitgliedern der Kammern, die von der Gesamtheit der Mitglieder in den einzelnen Kammern mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern für jedes Kalenderjahr gewählt werden. Die Zahl der so gewählten Mitglieder beläuft sich auf ein Viertel der Kammermitglieder mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern und wird gegebenenfalls auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.<br>(3) Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert oder sein Amt nicht besetzt, so wird der Vorsitz im Präsidium wahrgenommen:<br>a)<br>vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder<br>b)<br>bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden.<br>(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten und zweier Kammervorsitzender anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br>(5) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres legt das Präsidium die objektiven Kriterien des Geschäftsverteilungsplans für die Kammern im betreffenden Jahr fest und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Kammern und ihre Vertreter; Artikel 1b bleibt hiervon unberührt. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Kammern oder zum Vertreter in mehreren Kammern bestimmt werden. Diese Maßnahmen können im Laufe des betreffenden Kalenderjahres geändert werden. Die vom Präsidium nach Maßgabe dieses Absatzes getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.<br>(6) Das Präsidium ist außerdem zuständig für:<br>a)<br>die Festlegung der verfahrenstechnischen Vorschriften, die für die Behandlung der Fälle, mit denen die Kammern befasst werden, erforderlich sind, und der Vorschriften, die für die Organisation der Arbeit der Kammern notwendig sind,<br>b)<br>die Entscheidung aller Streitigkeiten, die den Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern betreffen,<br>c)<br>die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung,<br>d)<br>die Ausarbeitung praktischer verfahrenstechnischer Anweisungen für die Parteien der Verfahren vor den Beschwerdekammern, insbesondere hinsichtlich der Einreichung von Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen sowie des Ablaufs der mündlichen Verhandlung,<br>e)<br>die Wahrnehmung aller sonstigen Befugnisse, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.<br>(7) Der Präsident der Beschwerdekammern hört das Präsidium zur Festlegung des Ausgabenbedarfs der Kammern, den er dem Präsidenten des Amtes zwecks Aufstellung des vorläufigen Ausgabenplans mitteilt, und, wenn er es für angezeigt hält, zu anderen Fragen, die die Verwaltung der Beschwerdekammern betreffen.“ | a) | vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder | b) | bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden. | a) | die Festlegung der verfahrenstechnischen Vorschriften, die für die Behandlung der Fälle, mit denen die Kammern befasst werden, erforderlich sind, und der Vorschriften, die für die Organisation der Arbeit der Kammern notwendig sind, | b) | die Entscheidung aller Streitigkeiten, die den Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern betreffen, | c) | die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung, | d) | die Ausarbeitung praktischer verfahrenstechnischer Anweisungen für die Parteien der Verfahren vor den Beschwerdekammern, insbesondere hinsichtlich der Einreichung von Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen sowie des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, | e) | die Wahrnehmung aller sonstigen Befugnisse, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden. |
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| a) | vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | die Festlegung der verfahrenstechnischen Vorschriften, die für die Behandlung der Fälle, mit denen die Kammern befasst werden, erforderlich sind, und der Vorschriften, die für die Organisation der Arbeit der Kammern notwendig sind, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | die Entscheidung aller Streitigkeiten, die den Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern betreffen, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | die Ausarbeitung praktischer verfahrenstechnischer Anweisungen für die Parteien der Verfahren vor den Beschwerdekammern, insbesondere hinsichtlich der Einreichung von Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen sowie des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | die Wahrnehmung aller sonstigen Befugnisse, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 2. | Es werden folgende Artikel 1a bis 1d eingefügt:<br>„Artikel 1a<br>Große Kammer<br>(1) Die durch Artikel 130 Absatz 3 der Verordnung eingeführte erweiterte Kammer wird als Große Kammer bezeichnet.<br>(2) Die Große Kammer ist mit neun Mitgliedern besetzt, zu denen der Präsident der Beschwerdekammern als Vorsitzender, die Vorsitzenden der Kammern, gegebenenfalls der vor der Verweisung an die Große Kammer bestimmte Berichterstatter sowie die Mitglieder zählen, die nach dem Rotationsprinzip aus einer Liste ausgewählt werden, die alle Mitglieder der Beschwerdekammern mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern umfasst.<br>Das Präsidium erstellt anhand objektiver Kriterien die in Unterabsatz 1 genannte Liste und die Regeln zur Auswahl der auf dieser Liste aufgeführten Mitglieder, mit denen die Große Kammer besetzt wird. Die Liste und die Regeln werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Ist kein Berichterstatter vor Verweisung an die Große Kammer bestimmt worden, so bestimmt der Vorsitzende der Großen Kammer eines der Mitglieder der Großen Kammer als Berichterstatter.<br>(3) Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert oder sein Amt nicht besetzt oder wird er gemäß Artikel 132 der Verordnung ausgeschlossen oder abgelehnt, so wird der Vorsitz in der Großen Kammer wahrgenommen:<br>a)<br>vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder<br>b)<br>bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden.<br>(4) Ist ein anderes Mitglied der Großen Kammer verhindert oder wird es gemäß Artikel 132 der Verordnung ausgeschlossen oder abgelehnt, wird es anhand der in Absatz 2 genannten Liste nach Maßgabe der dort aufgeführten Reihenfolge ersetzt.<br>(5) Die Große Kammer ist beschlussfähig und kann mündliche Verhandlungen führen, wenn mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Berichterstatter, anwesend sind.<br>Berät die Kammer in Besetzung mit nur acht Mitgliedern, so nimmt das Mitglied mit dem geringsten Dienstalter bei den Beschwerdekammern nicht an der Abstimmung teil, es sei denn, bei diesem Mitglied handelt es sich um den Vorsitzenden oder den Berichterstatter; in diesem Fall nimmt das Mitglied mit dem nächsthöheren Dienstalter nach dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter nicht an der Abstimmung teil.<br>Artikel 1b<br>Anrufung der Großen Kammer<br>(1) Eine Kammer kann eine Sache, mit der sie befasst wird, an die Große Kammer verweisen, wenn sie der Meinung ist, dass die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles oder das Vorliegen besonderer Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen über eine im betreffenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage getroffen haben.<br>(2) Eine Kammer verweist eine Sache, mit der sie befasst wird, an die Große Kammer, wenn sie der Meinung ist, dass sie von einer Auslegung des anwendbaren Rechts in einer früheren Entscheidung der Großen Kammer abweichen muss.<br>(3) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern, der auf dessen eigene Initiative oder auf den Antrag eines Präsidiumsmitgliedes zurückgeht, eine Sache, mit der eine Kammer befasst ist, an die Große Kammer verweisen, wenn es der Meinung ist, dass die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles oder das Vorliegen besonderer Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen über eine im betreffenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage getroffen haben.<br>(4) Die Große Kammer verweist eine Sache unverzüglich an die zuerst befasste Kammer zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ihre Anrufung nicht erfüllt sind.<br>(5) Entscheidungen über die Verweisung an die Große Kammer sind zu begründen. Sie werden den Parteien mitgeteilt.<br>Artikel 1c<br>Entscheidung in der Besetzung mit einem Mitglied<br>(1) Das Präsidium erstellt eine nicht abschließende Liste der Verfahrensarten, die die Kammern, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, einem Mitglied allein übertragen können, wie beispielsweise Entscheidungen, mit denen das Verfahren nach einer Einigung der Parteien abgeschlossen wird, Kostenentscheidungen oder Entscheidungen über die Zulässigkeit von Beschwerden.<br>Das Präsidium kann ferner eine Liste der Verfahrensarten aufstellen, die nicht einem einzigen Mitglied übertragen werden dürfen.<br>(2) Die Entscheidung, eine Sache, die unter die vom Präsidium gemäß Absatz 1 festgelegten Verfahrensarten fällt, einem einzigen Mitglied zu übertragen, kann die Kammer an ihren Vorsitzenden delegieren.<br>(3) Die Parteien werden davon unterrichtet, dass die Sache einem Mitglied allein übertragen worden ist.<br>Das Mitglied, dem die Sache übertragen worden ist, verweist sie an die Kammer zurück, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr erfüllt sind.<br>Artikel 1d<br>Zurückverweisung einer Sache aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs<br>(1) Wenn die Maßnahmen nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben, durch das die Entscheidung einer Beschwerdekammer oder der Großen Kammer ganz oder teilweise aufgehoben wird, eine erneute Prüfung der Sache durch die Beschwerdekammern beinhalten, entscheidet das Präsidium, ob die Sache an die Kammer, die die Entscheidung getroffen hat, zurückverwiesen oder an eine andere Kammer oder die Große Kammer verwiesen wird.<br>(2) Wird die Sache an eine andere Kammer verwiesen, so gehört dieser keines der Mitglieder an, die die angefochtene Entscheidung getroffen haben. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Sache an die Große Kammer verwiesen wird.“ | a) | vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder | b) | bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden. |
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| a) | vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder |  |  |  |  |
| b) | bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden. |  |  |  |  |

**3.** Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen und Artikel 4 Absatz 4 wird zu Artikel 4 Absatz 3.

**4.** Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Geschäftsstelle (1) Bei den Beschwerdekammern wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die dem Präsidenten der Beschwerdekammern untersteht; ihre Aufgaben sind der Empfang, die Weiterleitung, die Aufbewahrung und die Zustellung aller die Verfahren vor den Beschwerdekammern betreffenden Dokumente sowie die Zusammenstellung der entsprechenden Akten. (2) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Der Präsident der Beschwerdekammern bestimmt einen Bediensteten der Geschäftsstelle, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des Leiters, oder wenn dessen Amt nicht besetzt ist, dessen Funktionen wahrnimmt. (3) Die Geschäftsstelle wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen und die Beachtung der übrigen Formerfordernisse für die Einreichung von Beschwerden und Beschwerdebegründungen. Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich ziehen kann, so richtet der Geschäftsstellenleiter unverzüglich eine begründete Stellungnahme an den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer. (4) Niederschriften über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen werden vom Geschäftsstellenleiter oder mit Zustimmung des Präsidenten der Beschwerdekammern von einem anderen Bediensteten der Beschwerdekammern, den der Vorsitzende der betreffenden Kammer dazu bestimmt, angefertigt. (5) Der Präsident der Beschwerdekammern kann dem Geschäftsstellenleiter die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für die Beschwerdekammern nach den vom Präsidium festgelegten Kriterien übertragen. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern der Geschäftsstelle andere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren vor den Beschwerdekammern übertragen.“

**5.** Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Verfahrensablauf (1) Richtet der Geschäftsstellenleiter eine Stellungnahme über die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 an den Vorsitzenden einer Beschwerdekammer, kann der Kammervorsitzende entweder die Anberaumung eines Termins für die mündliche Verhandlung aussetzen und die Kammer auffordern, über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, oder die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Entscheidung treffen lassen, die das Verfahren vor der Beschwerdekammer abschließt. (2) Bei mehrseitigen Verfahren können unbeschadet des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung die Beschwerdebegründungen und Stellungnahmen zu den Beschwerdebegründungen ergänzt werden durch eine Erwiderung des Beschwerdeführers, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung einzureichen ist, sowie durch eine Duplik des Beschwerdegegners, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung einzureichen ist. (3) In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 in der durch Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung geänderten Fassung ist nur auf Verfahren anwendbar, in denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Beschwerde eingelegt wurde.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Dezember 2004 *Für die Kommission* Charlie McCREEVY *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_011_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 ( [ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_070_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 ().