# VERORDNUNG (EG) Nr. 2249/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 mit Übergangsmaßnahmen für Erzeugerorganisationen für frisches Obst und Gemüse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 der Kommission [^1] sieht die Möglichkeit von operationellen Übergangsprogrammen für die Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor.

**(2)** Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe [^2] werden die operationellen Programme in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. Die Durchführung der operationellen Programme kann jedoch erst beginnen, nachdem die zuständigen nationalen Behörden diese genehmigt haben. Infolgedessen sollten die operationellen Übergangsprogramme eine Laufzeit von einigen Monaten im Jahr 2004 und einem vollen Zwölfmonatszeitraum im Jahr 2005 haben können. Es sind daher Bestimmungen zur Berechnung des Referenzzeitraums und der für die operationellen Übergangsprogramme fälligen Beihilfe vorzusehen.

**(3)** Es ist klarzustellen, dass die Beihilfe für den Teil des operationellen Übergangsprogramms fällig ist, der im Jahr 2004 durchgeführt wird, jedoch nur für die tatsächliche Dauer, die anteilsmäßig vom Tag der Genehmigung an berechnet wird.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 686/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 wird wie folgt geändert:

**1.** Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 laufen die operationellen Programme im Jahr 2004 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2004.“

**2.** Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 wird für die Beantragung der Beihilfe für das Jahr 2004 der Wert der während des Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung mit der Anzahl der Tage vom Tag der Genehmigung des operationellen Programms bis zum 31. Dezember 2004 (beide Tage mitgerechnet) multipliziert und durch 366 dividiert.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 2004 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_106_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_203_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1813/2004 ( [ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_319_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1813/2004 ().