# VERORDNUNG (EG) Nr. 2272/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Geltende Maßnahmen

**(1)** Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 [^2] (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 3 479 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein.

**2.** Antrag

**(2)** Am 24. Februar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China (nachstehend „Antrag“ genannt). Der Antrag wurde vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft gestellt.

**(3)** Dem Antrag zufolge hatte sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China verändert, wie der erhebliche Anstieg der Einfuhren derselben Ware aus Indien und Thailand zeige.

**(4)** Diese Veränderung des Handelsgefüges sei, so der Antragsteller, auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indien und Thailand zurückzuführen. Ferner wurde geltend gemacht, dass es für diese Praktiken abgesehen von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China keine wirtschaftliche Rechtfertigung oder hinreichende Begründung gab.

**(5)** Dem Antragsteller zufolge wurde die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Cumarin mit Ursprung in der VR China sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben. Dem Anschein nach waren bedeutende Einfuhren von Cumarin aus Indien und Thailand an die Stelle der Cumarineinfuhren aus der VR China getreten. Zudem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser erhöhten Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt worden war, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, und dass im Verhältnis zu den zuvor für Cumarin mit Ursprung in der VR China festgestellten Normalwerten Dumping vorlag.

**3.** Einleitung

**(6)** Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 [^3] (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ein, und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Codes 2932 21 00 11 und 2932 21 00 15) ab 9. April 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indiens und Thailands über die Einleitung der Untersuchung.

**4.** Untersuchung

**(7)** Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indiens und Thailands, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und Indien (der Kommission waren keine Hersteller in Thailand bekannt) und den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, bekannt waren, wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

**(8)** Kein Hersteller oder Ausführer in der VR China oder Thailand beantwortete den Fragebogen. Antworten auf den Fragebogen gingen fristgerecht von einem ausführenden Hersteller in Indien und einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ein. Die Kommission stattete in den Betrieben des folgenden indischen ausführenden Herstellers einen Kontrollbesuch ab:

— Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd, Nasik, Indien

**5.** Untersuchungszeitraum

**(9)** Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über den Zeitraum von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt.

B. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

**1.** Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

**a)** Thailand

**(10)** Es meldeten sich keine thailändischen Hersteller oder Ausführer von Cumarin selbst oder arbeiteten an der Untersuchung mit. Folglich mussten die Feststellungen betreffend die Einfuhren von aus Thailand in die Gemeinschaft versandtem Cumarin gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zu Beginn der Untersuchung waren die Behörden Thailands über die in Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung vorgesehenen Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit unterrichtet worden.

**b)** Indien

**(11)** Ein ausführender Hersteller in Indien, Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd, India (nachstehend „Atlas“ genannt), auf den mehr als 90 % der Menge und des Werts der gesamten Cumarineinfuhren aus Indien im UZ entfielen, arbeitete an der Untersuchung mit.

**(12)** Atlas hatte in seiner Antwort auf den Fragebogen angegeben, dass keines der mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt am Handel mit oder an der Herstellung von Cumarin beteiligt sei. Anlässlich des Kontrollbesuchs wurde jedoch festgestellt, dass zwei mit Atlas indische verbundene Unternehmen, und zwar Monolith Chemicals Pvt. Ltd. und Aims Impex Pvt. Ltd., Cumarin mit Ursprung in der VR China nach Indien einführen und die eingeführte Ware dann an Atlas verkaufen.

**c)** VR China

**(13)** An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller oder Ausführer mit.

**(14)** Diese Unternehmen wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könne. Sie wurden auch über die entsprechenden Folgen informiert.

**2.** Ware und gleichartige Ware

**(15)** Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Cumarin, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, das derzeit dem KN-Code ex 2932 21 00 zugewiesen wird. Cumarin ist ein weißliches kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frischem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixiermittel bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits bei der Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfums verwendet werden.

**(16)** Cumarin lässt sich im Wege von zwei verschiedenen Verfahren herstellen, und zwar mittels Perkin-Synthese aus Phenolaldehyden oder durch den Raschig-Prozess aus *o* -Cresol. Beide Cumarinarten weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden denselben Verwendungen zugeführt.

**(17)** Aus den im Verlauf der Untersuchung von dem einzigen kooperierenden indischen Hersteller eingeholten Informationen und angesichts der Nichtmitarbeit seitens der anderen indischen und aller thailändischen Parteien muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass das aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin und das aus Indien und Thailand versandte Cumarin dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

**3.** Veränderung des Handelsgefüges

**(18)** Wie bereits erwähnt war die Veränderung des Handelsgefüges dem Antragsteller zufolge auf den Versand über Indien und Thailand zurückzuführen.

Thailand

**(19)** Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die thailändischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Einfuhrmengen aus Thailand Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, herangezogen.

**(20)** Die Einfuhren von Cumarin aus Thailand stiegen von 0 Tonnen im Jahr 2000 auf 211 Tonnen im UZ. Cumarin aus Thailand wurde erstmals im Oktober 2001 in die Gemeinschaft eingeführt, d. h. einige Monate nach der Einleitung der 2002 dann abgeschlossenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), als nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China [^4] eingeführten Maßnahmen aufrechterhalten würden. Der Anteil der aus Thailand versandten Einfuhren an den Gesamteinfuhren von Cumarin in die Gemeinschaft stieg von 0 % im Jahr 2000 auf 50 % im UZ, während der Anteil der Cumarineinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im selben Zeitraum konstant bei 7 % blieb. Außerdem zeigen chinesische Ausfuhrstatistiken auf KN-Code-Ebene, dass in diesem Zeitraum die Cumarinausfuhren aus der VR China nach Thailand erheblich stiegen, und zwar von 1 Tonne im Jahr 2000 auf 270 Tonnen im UZ. Ferner wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Thailand den Rückgang der Einfuhren aus der VR China, der nach der ursprünglichen Einführung von Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96 einsetzte, bis zu einem gewissen Grad ausglichen.

**(21)** Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Thailand und der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ veränderte und dass diese Veränderung auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Thailand zurückzuführen war.

Indien

**(22)** Der Anteil der aus Indien versandten Einfuhren an den Gesamteinfuhren von Cumarin in die Gemeinschaft stieg von 11 % im Jahr 2000 auf 35 % im UZ, während der Anteil der Cumarineinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im selben Zeitraum konstant bei 7 % blieb. Ferner zeigen chinesische Ausfuhrstatistiken auf KN-Code-Ebene, dass im selben Zeitraum die Cumarinausfuhren aus der VR China nach Indien erheblich stiegen, und zwar von 88 Tonnen im Jahr 2000 auf 687 Tonnen im UZ. Außerdem wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Indien den Rückgang der Einfuhren aus der VR China, der nach der ursprünglichen Einführung von Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96 einsetzte, bis zu einem gewissen Grad ausglichen.

**a)** Kooperierender ausführender Hersteller in Indien

**(23)** Atlas erhöhte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft erheblich und kontinuierlich, und zwar von 100 [^5] im Geschäftsjahr 2000/2001 [^6] auf 1 957 im UZ. Im selben Zeitraum erhöhte Atlas seine Einkaufsmengen von Cumarin mit Ursprung in der VR China von 100 im Geschäftsjahr 2000/2001 auf 1 411 im UZ. Daher wird der Schluss gezogen, dass Atlas beschloss, Cumarin chinesischen Ursprungs zu kaufen und nach einer geringfügigen Veränderung in die Gemeinschaft auszuführen, so dass der Anteil der aus Indien in die Gemeinschaft versandten Einfuhren erheblich stieg.

**b)** Nicht kooperierende Unternehmen

**(24)** In dem Antrag war ein weiterer Hersteller in Indien genannt. Für dieses nicht kooperierende Unternehmen und auch alle etwaigen anderen nicht kooperierenden Hersteller mussten Menge und Wert der Ausfuhren gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und -mengen der nicht kooperierenden Unternehmen Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, herangezogen. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Einfuhren von den nicht kooperierenden Unternehmen leicht zurückgingen. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass auf die Einfuhren von den nicht kooperierenden Unternehmen mengen- und wertmäßig nur zwischen 4 % und 7 % [^7] der Gesamteinfuhren von Cumarin aus Indien im UZ entfielen. Angesichts der Nichtmitarbeit und des geringen Marktanteils der nicht kooperierenden Unternehmen wurde festgestellt, dass die für die nicht kooperierenden Unternehmen verfügbaren Informationen die Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges nicht entkräfteten.

**c)** Schlussfolgerung für Indien

**(25)** Ausgehend von den vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen Indien, der VR China und der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ veränderte und dass diese Veränderung darauf zurückzuführen war, dass das kooperierende Unternehmen Cumarin mit Ursprung in der VR China nach einer geringfügigen Veränderung wieder aus Indien ausführte und die nicht kooperierenden Unternehmen Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indien versandten.

**4.** Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

Thailand

**(26)** In Bezug auf die Einfuhren aus Thailand wird angesichts der Nichtmitarbeit und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen, dass, da Cumarin aus Thailand erstmals einige Monate nach der Einleitung der vorausgegangenen Untersuchung und wahrscheinlich in Antizipation einer Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gab.

Indien

**(27)** Für den kooperierenden indischen ausführenden Hersteller, Atlas, ergab die Untersuchung, dass er aus *o* -Cresol hergestelltes Cumarin aus der VR China über zwei verbundene indische Unternehmen einführte. Das eingeführte Cumarin wurde von Atlas weiter gereinigt und dann in die Gemeinschaft ausgeführt. Im UZ entfielen auf Cumarin, das lediglich diesem Reinigungsprozess unterzogen wurde, 75 % [^8] des gesamten Produktionsvolumens von Atlas. Die restlichen 25 % [^8] wurden tatsächlich in Indien aus Phenolaldehyden hergestellt. Da das aus der VR China eingeführte Cumarin und das von Atlas wieder ausgeführte weiter gereinigte Cumarin unter demselben KN-Code angemeldet wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Waren identisch sind und daher die aus Indien wieder ausgeführte Ware ihren chinesischen Ursprung behält.

**(28)** Atlas machte geltend, dass KN-Codes nur ein Anhaltspunkt für die Bestimmung des Ursprungslandes sind und dass die weitere Reinigung von Cumarin als ein letzter wesentlicher Verarbeitungsschritt in einem zu diesem Zweck ausgerüsteten Betrieb anzusehen sei und somit eine neue Ware hergestellt werde. Daher war nach Atlas Auffassung das von ihm gereinigte Cumarin indischen Ursprungs.

**(29)** Die Untersuchung ergab, dass die weitere Reinigung von für die Kosmetikindustrie bereits geeignetem Cumarin dessen Ursprungseigenschaft nicht verändert.

**(30)** Zudem ergab die Untersuchung, dass die Kosten für diese weitere Reinigung nicht hoch waren, und daher wurde der Schluss gezogen, dass das Ergebnis dieses Verarbeitungsschrittes nicht die Herstellung einer neuen Ware war, sondern lediglich eine geringfügige Veränderung von Cumarin zur Verbesserung seines Reinheitsgrades. Das weiter gereinigte Cumarin fällt unter die Definition der betroffenen Ware. Atlas focht diese Feststellung nicht an.

**(31)** Atlas behauptete ferner, dass bei der Beurteilung, ob der Verarbeitungsschritt als erheblich anzusehen sei, der Wert des aus der VR China eingeführten Cumarins, der bei der weiteren Reinigung verloren geht, als bei der Reinigung entstandene Kosten anzusehen sei. Der Wertverlust aufgrund der Reinigung entsteht aber zu dem Zeitpunkt des Einkaufs dieses Cumarins. Deshalb kann er nicht als aufgrund der Reinigung als solcher entstandene Kosten angesehen werden.

**(32)** Das Unternehmen machte ferner geltend, dass der Grund für die Ausfuhr von Cumarin mit Ursprung in der VR China die Unsicherheit aufgrund der Streikgefahr in Indien sei. Aber selbst wenn die Streikgefahr als solche als mögliche Rechtfertigung für entsprechende Geschäftsentscheidungen akzeptiert würde, so ist doch festzuhalten, dass Streiks sich auf beide von Atlas vorgenommenen Produktionsprozesse, d. h. sowohl auf die Herstellung von indischem Cumarin aus Phenolaldehyden als auch auf die Reinigung von aus *o* -Cresol hergestelltem Cumarin mit Ursprung in der VR China, auswirken können. Streiks sind daher keine hinreichende Rechtfertigung für die Tatsache, dass der Anteil des von Atlas in seinem Produktionsprozess verwendeten Cumarins mit Ursprung in der VR China von rund 25 % im Jahr 2000 auf mehr als 70 % im UZ stieg [^8] .

**(33)** Deshalb wird der Schluss gezogen, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gab.

**(34)** Was die nicht kooperierenden Unternehmen in Indien angeht, so gingen ihre Ausfuhren nach dem Geschäftsjahr 2001/2002 zurück, als Atlas seinen Marktanteil erheblich ausbaute, aber angesichts der geringen Mengen entkräftete dies den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch nicht die Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges.

**5.** Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

Thailand

**(35)** Der vorstehenden Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Bis Oktober 2001 gelangten keine Einfuhren, deren Ursprung bei der Anmeldung mit Thailand angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt, im UZ beliefen sie sich hingegen auf 211 Tonnen. Dies entsprach 30,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorausgegangenen Untersuchung.

**(36)** Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Thailand sogar unter den in der vorherigen Untersuchung festgestellten Preisen der Einfuhren aus der VR China und somit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Thailand waren außerdem 20 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise im UZ dieser Untersuchung.

**(37)** Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den abnorm niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Thailand die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren untergraben haben.

Indien

**(38)** Der vorstehenden Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Während der Anteil der aus Indien versandten Einfuhren an den Cumarineinfuhren in die Gemeinschaft 2000 lediglich 11 % ausmachte, betrug er im UZ 35 %. Dies entsprach 18 % bis 22 % [^9] des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorherigen Untersuchung.

**(39)** Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Indien sogar unter den in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Preisen der Einfuhren aus der VR China und somit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Indien waren außerdem 14 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise im UZ dieser Untersuchung.

**(40)** Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den abnorm niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Indien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren untergraben haben.

**(41)** Atlas behauptete, es sei nicht vertretbar, die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1994 (dem UZ der Untersuchung, die zu der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 1996 führte) mit den derzeitigen Preisen der indischen Ausfuhren auf denselben Markt zu vergleichen, weil zwischen den beiden UZ zehn Jahre verstrichen seien.

**(42)** Tatsächlich wurden aber zu dem Vergleich mit den Preisen der indischen Ausfuhren die Preise der chinesischen Ausfuhren im UZ der 2002 abgeschlossenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen herangezogen.

**6.** Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

Thailand

**(43)** Die Untersuchung, ob die im UZ aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware gedumpt war, stützte sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten.

**(44)** Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung müssen Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert vorliegen.

**(45)** Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren, d. h. den im Antrag enthaltenen Informationen vorgenommen.

**(46)** Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die Einfuhren von Cumarin aus Thailand in die Gemeinschaft das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug über 100 %.

Indien

**(47)** Die Untersuchung, ob die im UZ aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware gedumpt war, stützte sich auf die von dem indischen kooperierenden Hersteller angegebenen Ausfuhrpreise und für die nicht kooperierenden Unternehmen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten.

**a)** Kooperierender ausführender Hersteller

**(48)** Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis für Atlas wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackung und Währungsumrechnungen anhand der von Atlas übermittelten Daten vorgenommen.

**(49)** Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die von Atlas versandten Einfuhren von Cumarin das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug über 80 %.

**(50)** Atlas behauptete, der Vergleich des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung habe zu falschen Schlussfolgerungen geführt, weil zwischen den UZ der beiden Untersuchungen zehn Jahre verstrichen seien.

**(51)** Die Kommission legte aber den im Rahmen der 2002 abgeschlossenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert zugrunde, so dass der zeitliche Abstand zwischen den beiden UZ lediglich zwei Jahre beträgt. Dies steht im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung.

**b)** Nicht kooperierende Unternehmen

**(52)** Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackung und Währungsumrechnungen anhand der von Atlas übermittelten Daten vorgenommen.

**(53)** Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die Cumarinausfuhren der nicht kooperierenden Unternehmen in Indien in die Gemeinschaft das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 60 %.

C. MASSNAHMEN

**(54)** In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen betreffend Umgehungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

**(55)** Bei dem ausgeweiteten Zoll sollte es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll handeln.

**(56)** Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen von dem Zeitpunkt an eingeführt werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden. Allerdings konnten aufgrund des fungiblen Charakters der Ware und der besonderen Umstände dieses Falls die Geschäftsvorgänge nicht eindeutig nach tatsächlich in Indien hergestelltem Cumarin und aus China eingeführtem, weiter gereinigtem und dann in die Gemeinschaft wieder ausgeführtem Cumarin aufgeschlüsselt werden. Folglich sollte der auf die Einfuhren von aus Indien versandtem Cumarin ausgeweitete Antidumpingzoll nicht rückwirkend auf die von Atlas während der zollamtlichen Erfassung ausgeführten Cumarineinfuhren erhoben werden.

D. ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG UND VON DER AUSWEITUNG DES ZOLLS

**(57)** Der einzige kooperierende ausführende Hersteller, Atlas, stellte einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den vorgesehenen ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

**(58)** Die Untersuchung ergab, dass Atlas die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgangen hatte, indem das Unternehmen Cumarin mit Ursprung in der VR China nach einer geringfügigen Änderung wieder ausgeführt hatte. Ferner ergab die Untersuchung, dass Atlas tatsächlich in Indien aus Phenolaldehyden hergestelltes Cumarin in die Gemeinschaft ausgeführt hatte (vgl. Randnummer 27). Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung kann Atlas aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken beteiligt war, keine Befreiung zugestanden werden.

E. VERPFLICHTUNG

**(59)** Angesichts des fungiblen Charakters der Ware und der Schwierigkeiten im Falle von Atlas, zwischen in Indien aus Phenolaldehyden hergestelltem Cumarin und chinesischem, weiter gereinigtem und dann in die Gemeinschaft wieder ausgeführtem Cumarin zu unterscheiden, wird es ausnahmsweise als vertretbar angesehen, ein Verpflichtungsangebot von Atlas anzunehmen, gemäß dem das Unternehmen tatsächlich in Indien hergestelltes Cumarin bis zu einer Höchstmenge, die der im UZ in die Gemeinschaft verkauften Menge dieser Ware entspricht, in die Gemeinschaft verkaufen darf. Das im Rahmen der Verpflichtung verkaufte Cumarin unterläge nicht dem ausgeweiteten Zoll.

**(60)** Die Kommission kann dieses Verpflichtungsangebot von Atlas per Beschluss annehmen.

**(61)** In diesem Kontext hat Atlas sich verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft vorzulegen, damit die Kommission Verpflichtung wirksam überwachen kann.

**(62)** Damit die Kommission ferner wirksam überwachen kann, ob das Unternehmen die Verpflichtung einhält, wenn bei der zuständigen Zollbehörde die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt wird, ist die Befreiung von dem Antidumpingzoll von der Vorlage einer Handelsrechnung abhängig, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben beinhaltet. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden hinreichend genau feststellen können, ob die Sendungen den Handelspapieren entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der dem Zoll gestellten Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

Deshalb wird das Verpflichtungsangebot als annehmbar angesehen, und das betroffene Unternehmen wurde über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Pflichten, auf die sich die Annahme stützt, unterrichtet.

**(63)** Falls die Verpflichtung von Atlas verletzt wird oder aus anderen Gründen nachweislich nicht wirksam ist, kann die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerrufen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von aus Indien und Thailand versandtem Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Codes 2932 21 00 11 und 2932 21 00 15), ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

**(2)** Der mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 der Kommission und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der vonAtlas Fine Chemicals Pvt Ltd., Debhanu Mansion, Nasik-Pune Highway, Nasik Road, MS 422 101, Indien, (TARIC-Zusatzcode A579) ausgeführten Waren.

**(3)** Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

**(4)** Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

## **Artikel 2**

**(1)** Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit demselben Beschluss der Kommission eingeführt worden sind.

**(2)** Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn a) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält; b) die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung entsprechen.

## **Artikel 3**

**1.** Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 05/17 B-1049 Brüssel Fax: (+32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

**(2)** Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kann die Kommission per Beschluss die Befreiung der Einfuhren von Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, von dem mit Artikel 1 Absatz 1 ausgeweiteten Antidumpingzoll genehmigen.

## **Artikel 4**

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 der Kommission einzustellen.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* C. VEERMAN

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_123_R_TOC) . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 ( [ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_272_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 99](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_104_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_086_R_TOC) .

[^5] Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die Daten unter dieser Randnummer indexiert.

[^6] Vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

[^7] Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.

[^8] Aus Gründen der Vertraulichkeit werden keine genauen Daten angegeben.

[^9] Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.

Auf der Handelsrechnung für die Cumarinverkäufe des Unternehmens, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

**1.** Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“

**2.** Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

**3.** Nummer der Handelsrechnung

**4.** Datum der Ausstellung der Handelsrechnung

**5.** TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind

| 6. | —: Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde; | — | Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde; | — | Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. „PCN …..“); | — | gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number = CPC); | — | KN-Code; | — | Menge (in Kilogramm). |
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| — | Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. „PCN …..“); |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number = CPC); |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | KN-Code; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Menge (in Kilogramm). |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**7.** Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist

**8.** Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende unterzeichnete Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss [Nummer eintragen] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“

[^1]: . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ().
[^2]: . Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 ().
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die Daten unter dieser Randnummer indexiert.
[^6]: Vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
[^7]: Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.
[^8]: Aus Gründen der Vertraulichkeit werden keine genauen Daten angegeben.
[^9]: Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.