# RICHTLINIE 2005/7/EG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln [^1] , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Richtlinie 2002/70/EG der Kommisson vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln [^2] , werden spezifische Bestimmungen für die bei der amtlichen Kontrolle gemäß der Richtlinie 70/373/EWG anzuwendenden Analaysemethoden festgelegt.

**(2)** Das mit der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln [^3] festgelegte Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte und der Bestimmung der dioxinähnlichen PCB in bestimmten Futtermitteln anzuwenden. Es ist angezeigt anzugeben, dass die quantitiven Anforderungen an die Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in den Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, gelten sollten.

**(3)** Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten ist es von größter Bedeutung, dass über Analyseergebnisse in einheitlicher Form berichtet wird und dass sie einheitlich ausgewertet werden.

**(4)** Daher sollte die Richtlinie 2002/70/EG entsprechend geändert werden.

**(5)** Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge der Richtlinie 2002/70/EWG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

**(2)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

## **Artikel 3**

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Brüssel, den 27. Januar 2005 *Für die Kommission* Markos KYPRIANOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1970_170_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 ( [ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_122_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_209_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1976_102_R_TOC) .

Die Anhänge der Richtlinie 2002/70/EG werden wie folgt geändert:

| 1. | —: durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt; |
| --- | --- |

**2.** In Anhang II wird nach Nr. 2 „Hintergrund“ folgender Absatz angefügt: „Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als akzeptierte spezifische Nachweisgrenze eines gegebenen Kongeners die Konzentration des Kongoners in einem Probenextrakt, die eine Instrumentenreaktion auf die beiden zu messenden Ionen hervorruft mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 für das schwächste Signal, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.“

Tabelle der dioxinähnlichen PCB

| Mono-ortho PCB |  |
| --- | --- |
| PCB 105 | 0,0001 |
| PCB 114 | 0,0005 |
| PCB 118 | 0,0001 |
| PCB 123 | 0,0001 |
| PCB 156 | 0,0005 |
| PCB 157 | 0,0005 |
| PCB 167 | 0,00001 |
| PCB 189 | 0,0001 |
| Abkürzungen: ‚T‘ = tetra; ‚Pe‘ = penta; ‚Hx‘ = hexa; ‚Hp‘ = hepta; ‚O‘ = octa; ‚CDD‘ = Chlordibenzo-p-dioxin; ‚CDF‘ = Chlordibenzofuran; ‚CB‘ = Chlorbiphenyl. |  |

[ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_140_R_TOC) .

[ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_221_R_TOC) .

[ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_265_R_TOC) .“

[^1]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 ().
[^2]: .
[^3]: .