# RICHTLINIE 2005/92/EG DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer des Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatzes

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [^2] entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2005 anzuwendenden Normalsatzes.

**(2)** Der in den Mitgliedstaaten derzeit geltende MwSt.-Normalsatz gewährleistet zwar in Verbindung mit den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert. Es sollte jedoch vermieden werden, dass ein weiteres Auseinanderdriften der von den Mitgliedstaaten angewandten MwSt.-Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt.

**(3)** Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % für einen ausreichenden Zeitraum beizubehalten, der die Fortführung der Strategie zur Vereinfachung und Modernisierung der derzeit geltenden MwSt.-Vorschriften der Gemeinschaft ermöglicht.

**(4)** Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf der Normalsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Der Rat entscheidet gemäß dem Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2010 geltenden Normalsatzes.“

## **Artikel 2**

**(1)** Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

**(2)** Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

**(3)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

## **Artikel 3**

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. STRAW

[^1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[^2] [ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1977_145_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG ( [ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_168_R_TOC) ).

[^1]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG ().