# VERORDNUNG (EG) Nr. 75/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2005

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Moxidectin, „Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C 9 bis C 13 , mit einem Gehalt an Ketten länger als C 13 von weniger als 2,5 %“ und Acetylisovaleryltylosin

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs [^1] , insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 4,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu bewerten.

**(2)** Moxidectin wurde für Rinder, Schafe und Equiden in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber und Nieren sowie Milch — jedoch nur für Rinder — in Anhang I aufgenommen. Der Eintrag sollte auf Milch für Schafe erweitert werden.

**(3)** „Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C 9 bis C 13 , mit einem Gehalt an Ketten länger als C 13 von weniger als 2,5 %” wurde für Rinder nur zur topischen Anwendung in Anhang II aufgenommen. Der Eintrag sollte auf Schafe erweitert werden.

**(4)** Der Stoff Acetylisovaleryltylosin wurde für Schweine in Anhang I aufgenommen. Damit wissenschaftliche Studien zur Erweiterung auf Geflügel abgeschlossen werden können, sollte Acetylisovaleryltylosin in Anhang III aufgenommen werden, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

**(5)** Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel [^2] erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

**(6)** Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. März 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Januar 2005 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_224_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2232/2004 der Kommission ( [ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 71](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_379_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_311_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG ( [ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_136_R_TOC) ).

A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

**2.** Mittel gegen Parasiten

2.3. Mittel gegen Endoparasiten und Ektoparasiten

2.3.1. Avermectine

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe „ **Moxidectin** Moxidectin Schaf 40 μg/kg Milch“

B. Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

**2.** Organische Verbindungen

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Tierart „ **Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C 9 bis C 13 , mit einem Gehalt an Ketten länger als C 13 von weniger als 2,5 %** Schaf [^1] “

C. Der folgende Stoff wird in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

**1.** Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.2. Macrolide

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe „ **Acetylisovaleryltylosin** [^2] Summe von Acetylisovaleryltylosin und 3-O-Acetyltylosin Geflügel [^3] 50 μg/kg Haut + Fett 50 μg/kg Leber“

[^1] Nur zur topischen Anwendung.

[^2] Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Juli 2006.

[^3] Nicht zur Verwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

[^1]: Nur zur topischen Anwendung.
[^2]: Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Juli 2006.
[^3]: Nicht zur Verwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.