# VERORDNUNG (EG) Nr. 102/2005 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2165/2004 der Kommission [^2] wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

**(2)** Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

**(3)** Bei Tomaten/Paradeiser , Orangen, Zitronen und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2165/2004 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2005 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Januar 2005 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( [ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_007_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_371_R_TOC) .

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

| Erzeugnis | Höchsterstattung<br>(EUR/t netto) | Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen |
| --- | --- | --- |
| Tomaten/Paradeiser | 0 | — |
| Orangen | 40 | 100 % |
| Zitronen | 55 | 100 % |
| Äpfel | 40 | 100 % |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ().
[^2]: .