# VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2005 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission [^2] sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

**(2)** Die derzeit von der griechischen Interventionsstelle gelagerte Menge Rohreis ist sehr umfangreich und die Lagerzeit sehr lang. Aus diesem Grunde sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 16 875 Tonnen Rohreis aus Beständen dieser Interventionsstelle eröffnet werden.

**(3)** Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die griechische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 2. Februar 2005 aus.

**(2)** Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 30. März 2005 aus.

**(3)** Die Angebote sind bei der griechischen Interventionsstelle zu hinterlegen: OPEKEPE Acharnon Street 241 GR-10446 Athen Telefon: (30-10) 212 47 87 und 212 47 89 Fax: (30-10) 862 93 73 .

## **Artikel 3**

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die griechische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Januar 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_009_R_TOC) .

| Gruppen | 1 | 2 |
| --- | --- | --- |
| Menge (ca.) | 8 743 t | 8 132 t |
| Erntejahre | 1997 | 1998 |
| Reissorten | alle | lang B |

[^1]: .
[^2]: .