# VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern [^1] , insbesondere auf die Artikel 11 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Durch die ab 1. Januar 2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates [^2] wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen.

**(2)** Die Frist für die Übermittlung der Außenhandelsdaten sollte an die für die aggregierten Daten über den innergemeinschaftlichen Handel geltende Übermittlungsfrist angepasst und von sechs Wochen auf 40 Tage verkürzt werden.

**(3)** Wie der Rat wiederholt festgestellt hat, sind für die Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion rasch vorliegende Handelsstatistiken erforderlich.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik [^3] sollte daher entsprechend geändert werden.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32 1. Die Mitgliedstaaten erstellen: a) aggregierte Ergebnisse, die definiert sind als Gesamtwert des Handels mit Drittländern für die einzelnen Warenströme, und die Aufgliederung nach Produkten anhand der Abschnitte des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel, Revision 3; b) detaillierte Ergebnisse gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unverzüglich wie folgt: a) die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) spätestens 40 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums; b) die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) spätestens 42 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Februar 2005 *Für die Kommission* Joaquín ALMUNIA *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_118_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_284_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_102_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_229_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 ( [ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_224_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 ().