# VERORDNUNG (EG) Nr. 239/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2005

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c), d), k) und n),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mehrere Definitionen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission [^2] sollten genauer gefasst werden. Insbesondere sollte die Definition von „Dauergrünland“ in Nummer 2 dieses Artikels klargestellt und sollte eine Definition für den Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität benötigen, um den agronomischen Bedingungen vor Ort Rechnung zu tragen.

**(2)** Aufgrund der Einführung einer Zahlung für Hopfen an Erzeugergemeinschaften mit Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen [^3] ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in verschiedenen Punkten zu ändern und besondere Bestimmungen hinsichtlich des Anwendungsverfahrens und der Kontrollen dieser Beihilferegelung einzuführen.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (neue Mitgliedstaaten) als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte besondere Pflichten zur Erhaltung von Dauergrünland. Dazu ist es erforderlich, dass Bestimmungen zur Festlegung des in den neuen Mitgliedstaaten zu erhaltenden Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche erlassen werden. Es ist ferner erforderlich, zu regeln, welche Pflichten den einzelnen Betriebsinhabern bei einem Rückgang dieses Anteils obliegen.

**(4)** Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Betriebsinhaber vor, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzubrechen. Diese Genehmigung kann auch die Erlaubnis umfassen, Dauergrünlandflächen unter der Bedingung umzubrechen, dass eine entsprechend große Fläche wieder als Dauergrünland eingesät wird, um einen Ausgleich zu bilden. Für diese Fälle sollte vorgesehen werden, dass die so angelegten Flächen abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ab dem Zeitpunkt ihrer Anlegung als Dauergrünland gelten.

**(5)** Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber verpflichtet werden, Flächen, die früher Dauergrünland waren und die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu anderen Nutzungen umgebrochen worden sind, wieder als Dauergrünlandflächen einzusäen. Dieser Zeitraum ist zu verlängern, um die Last der Erhaltung des Dauergrünlands gerechter zwischen den Betriebsinhabern zu verteilen.

**(6)** Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind die Sammelanträge bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin, spätestens dem 15. Mai des jeweiligen Jahres, einzureichen. Aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen in Finnland und Schweden dürfen diese beiden Mitgliedstaaten einen späteren Termin festsetzen, der spätestens der 15. Juni sein kann. Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten sollte diese Ausnahme nunmehr auch für Estland, Lettland und Litauen vorgesehen werden. Der Termin des 15. Juni sollte auch für Mitteilungen späterer Änderungen des Sammelantrags durch die Betriebsinhaber an die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten.

**(7)** Damit die Mitgliedstaaten die Kontrollen wirksam durchführen können, insbesondere diejenigen betreffend die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen, ist der Betriebsinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen anzugeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Es ist erforderlich, eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt.

**(8)** Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält besondere Vorschriften für den Fall, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Beihilfeantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Dieselbe Vorschrift sollte für die Einreichung von Anträgen auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten.

**(9)** Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben die Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einen Antrag zu stellen, wenn sie an der Regelung teilnehmen wollen. Diese Anträge dienen dann als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Die rechtzeitige Übermittlung der in diesen Anträgen enthaltenen Informationen ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fristen festzulegen und das ordnungsgemäße Anlaufen der Regelung zu gewährleisten. Die Betriebsinhaber sind über die Fristen in Kenntnis gesetzt worden, die sie einhalten müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern die jeweiligen vorgedruckten Antragsformulare lange vor der Antragstellung übermitteln. Die verspätete Einreichung dieser Anträge sollte daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist erlaubt werden wie derjenigen, die mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

**(10)** Es sollte ein Zeitraum vorgeschrieben werden, während dessen Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit die für diese Kultur vorgesehenen obligatorischen Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.

**(11)** Es sollte klargestellt werden, dass im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemeldete Flächen als eine Kulturgruppe im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind. Dieselbe Klarstellung sollte erfolgen für die Flächen, die von Erzeugergemeinschaften im Rahmen ihrer Beihilfeanträge auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemeldet werden.

**(12)** In Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sollte das Kürzungsniveau für Zahlungen an Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen klargestellt werden.

**(13)** Außerdem sollte die Sanktionsregelung, die im Fall der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen gilt, genauer gefasst werden.

**(14)** Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates [^4] hat Auswirkungen auf die Art der Kürzungen, die auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu gewährenden Direktzahlungen anzuwenden sind. Es ist erforderlich, diese Kürzungen sowie die Einführung weiterer Arten von Kürzungen mit der vorliegenden Verordnung im Rahmen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen.

**(15)** Es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche gemäß den verschiedenen Modellen im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde. Außerdem sollten Vorschriften für den Fall vorgesehen werden, dass solche Zahlungsansprüche übertragen worden sind, und für den Fall, dass Übertragungen von Zahlungsansprüchen unter Verletzung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt sind.

**(16)** In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist als der spätestmögliche Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten für die Übermittlung einer Kopie der Belege im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe d) genannten Anträge auf eine Beihilfe für Saatgut festsetzen können, der 31. Mai anstelle des 15. Juni des Jahres nach der Ernte genannt.

**(17)** In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Fehler berichtigt werden, da auf Artikel 14 Absatz 2 derselben Verordnung anstelle von Artikel 15 Absatz 2 Bezug genommen wird.

**(18)** Hinsichtlich der Haftung im Falle der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sagen mehrere Sprachfassungen nicht eindeutig aus, ob der betreffende Betriebsinhaber im Rahmen der anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn er nicht selbst im engen Sinne tätig geworden ist. Daher sollte dieser Artikel in allen Sprachfassungen anzugleichen.

**(19)** Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

**(20)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; 2. ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates , Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen;“ [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) ." [ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_215_R_TOC) ." [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) ." — „1. — ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; — 2. — ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates , Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen;“<br>„1.: ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht;<br>2.: ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates , Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen;“ | a) | „1.: ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; | „1. | ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; | 2. | ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates , Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen;“ | b) | „2a.: ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“. | „2a. | ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“. | c) | „11.: ‚Sammelantrag‘: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. | „11. | ‚Sammelantrag‘: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. | 12. | ‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 11 und 12“. | d) | „36.: ‚spezialisierte Kontrolleinrichtungen‘: die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen.“ | „36. | ‚spezialisierte Kontrolleinrichtungen‘: die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen.“ | e) | Folgender Absatz wird angefügt:<br>„Im Sinne dieser Verordnung sind die ‚neuen Mitgliedstaaten‘ die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.“ |
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| a) | „1.: ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; | „1. | ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; | 2. | ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates , Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „1. | ‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden, oder nicht; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 2. | ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates , Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „2a.: ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“. | „2a. | ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „2a. | ‚Gras oder andere Grünfutterpflanzen‘: alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind“. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | „11.: ‚Sammelantrag‘: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. | „11. | ‚Sammelantrag‘: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. | 12. | ‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 11 und 12“. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „11. | ‚Sammelantrag‘: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 12. | ‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 11 und 12“. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | „36.: ‚spezialisierte Kontrolleinrichtungen‘: die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen.“ | „36. | ‚spezialisierte Kontrolleinrichtungen‘: die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „36. | ‚spezialisierte Kontrolleinrichtungen‘: die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Folgender Absatz wird angefügt:<br>„Im Sinne dieser Verordnung sind die ‚neuen Mitgliedstaaten‘ die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 2. | a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verhältnis um nicht mehr als 10 % in Bezug auf das Verhältnis in dem in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten jeweiligen Referenzjahr (nachstehend: Referenzverhältnis) zu Ungunsten der als Dauergrünland genutzten Flächen abnimmt.“ | a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verhältnis um nicht mehr als 10 % in Bezug auf das Verhältnis in dem in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten jeweiligen Referenzjahr (nachstehend: Referenzverhältnis) zu Ungunsten der als Dauergrünland genutzten Flächen abnimmt.“ | b) | Der einleitende Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br>„Für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:“ | c) | Folgende Absätze werden angefügt:<br>„(5) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:<br>a)<br>Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.<br>Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.<br>Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen.<br>b)<br>Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.<br>(6) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:<br>a)<br>Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.<br>b)<br>Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“ | a) | Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.<br>Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.<br>Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen. | b) | Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche. | a) | Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen. | b) | Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“ |
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| a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verhältnis um nicht mehr als 10 % in Bezug auf das Verhältnis in dem in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten jeweiligen Referenzjahr (nachstehend: Referenzverhältnis) zu Ungunsten der als Dauergrünland genutzten Flächen abnimmt.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Der einleitende Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br>„Für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Folgende Absätze werden angefügt:<br>„(5) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:<br>a)<br>Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.<br>Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.<br>Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen.<br>b)<br>Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.<br>(6) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:<br>a)<br>Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.<br>b)<br>Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“ | a) | Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.<br>Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.<br>Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen. | b) | Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche. | a) | Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen. | b) | Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“ |  |  |  |  |  |  |
| a) | Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.<br>Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.<br>Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 3. | a): Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland neu angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“ | a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:<br>„Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland neu angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“ | b) | i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.“ | i) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.“ | ii) | Dem Unterabsatz 5 wird folgender Satz angefügt:<br>„Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“ |
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| a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:<br>„Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland neu angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | i): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.“ | i) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.“ | ii) | Dem Unterabsatz 5 wird folgender Satz angefügt:<br>„Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“ |  |  |  |  |
| i) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | Dem Unterabsatz 5 wird folgender Satz angefügt:<br>„Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |

**4.** Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.“

**5.** Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Bei einem Antrag auf die in Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelte zusätzliche Beihilfe für Hopfen muss der Sammelantrag die Angabe der jeweiligen Flächen enthalten.“

| 6. | a): In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, um eine Zahlung an die in Absatz 2 desselben Artikels genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften zu tätigen, so gibt der Betriebsinhaber die von ihm zum Hopfenanbau genutzten landwirtschaftlichen Parzellen auch im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik an. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber im Sammelantrag auch seine Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft an.“ | a) | In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:<br>„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, um eine Zahlung an die in Absatz 2 desselben Artikels genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften zu tätigen, so gibt der Betriebsinhaber die von ihm zum Hopfenanbau genutzten landwirtschaftlichen Parzellen auch im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik an. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber im Sammelantrag auch seine Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft an.“ | b) | Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:<br>„(1a) Gibt ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Absatz 1 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angegebenen Gesamtfläche einerseits und der angegebenen Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angegebenen Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.“ |
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| a) | In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:<br>„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, um eine Zahlung an die in Absatz 2 desselben Artikels genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften zu tätigen, so gibt der Betriebsinhaber die von ihm zum Hopfenanbau genutzten landwirtschaftlichen Parzellen auch im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik an. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber im Sammelantrag auch seine Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft an.“ |  |  |  |  |
| b) | Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:<br>„(1a) Gibt ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Absatz 1 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angegebenen Gesamtfläche einerseits und der angegebenen Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angegebenen Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.“ |  |  |  |  |

**7.** Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.“

| 8. | Nach Artikel 15 wird folgendes Kapitel eingefügt:<br>„KAPITEL Ia<br>BEIHILFEANTRÄGE ANERKANNTER ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN AUF ZAHLUNGEN FÜR HOPFEN<br>Artikel 15a<br>Beihilfeanträge<br>Jeder Antrag einer Erzeugergemeinschaft auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:<br>a)<br>die Identifizierung der Erzeugergemeinschaft,<br>b)<br>die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen,<br>c)<br>eine Erklärung der Erzeugergemeinschaft, dass sie von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat.<br>Die Erzeugergemeinschaft darf nur landwirtschaftliche Parzellen angeben, die für den Hopfenanbau genutzt werden und die im selben Kalenderjahr von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegeben worden sind.<br>Die Mitgliedstaaten können das Antragsverfahren vereinfachen, indem sie der Erzeugergemeinschaft ein vorgedrucktes Antragsformular übersenden, in dem alle von ihren Mitgliedern zu diesem Zweck gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Parzellen aufgeführt sind.“<br>[ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_345_R_TOC) ." | a) | die Identifizierung der Erzeugergemeinschaft, | b) | die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen, | c) | eine Erklärung der Erzeugergemeinschaft, dass sie von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat. |
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| a) | die Identifizierung der Erzeugergemeinschaft, |  |  |  |  |  |  |
| b) | die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen, |  |  |  |  |  |  |
| c) | eine Erklärung der Erzeugergemeinschaft, dass sie von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat. |  |  |  |  |  |  |

**9.** Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

**10.** Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 21a Verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung (1) Außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände und abweichend von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung verringern sich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um 4 % je Arbeitstag Verspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung und der Sammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden müssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist einreicht. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt. (2) Müssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so findet Artikel 21 auf die Einreichung des Sammelantrags Anwendung. In diesem Fall verringern sich außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Beträge, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je Arbeitstag Verspätung. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.“

| 11. | „h): zwischen den von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, den entsprechenden von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen.“ | „h) | zwischen den von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, den entsprechenden von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen.“ |
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| „h) | zwischen den von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, den entsprechenden von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen.“ |  |  |

| 12. | „e): 5 % aller Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 15a stellt.“ | „e) | 5 % aller Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 15a stellt.“ |
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| „e) | 5 % aller Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 15a stellt.“ |  |  |

**13.** Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Pflanzen von Faserhanf müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen vorgenommen werden können. Der Mitgliedstaat kann allerdings zulassen, dass der Faserhanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren von Anhang I mindestens zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.“

**14.** Nach Artikel 33 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „UNTERABSCHNITT IIA VOR-ORT-KONTROLLEN DER VON ANERKANNTEN ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN BEIHILFEANTRÄGE AUF ZAHLUNGEN FÜR HOPFEN Artikel 33a Elemente der Vor-Ort-Kontrollen Auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Vor-Ort-Kontrollen werden Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 32 entsprechend angewandt. Dabei wird überprüft, ob die in Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geregelten Bedingungen eingehalten werden.“

| 15. | „g): Flächen für die Zwecke der Flächenzahlungsregelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, | „g) | Flächen für die Zwecke der Flächenzahlungsregelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, | h) | Flächen, die von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a der vorliegenden Verordnung angegeben wurden.“ |
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| „g) | Flächen für die Zwecke der Flächenzahlungsregelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, |  |  |  |  |
| h) | Flächen, die von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a der vorliegenden Verordnung angegeben wurden.“ |  |  |  |  |

**16.** Artikel 50 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Die Berechnung der Höchstfläche, die für die Zahlungen an Betriebsinhaber in Betracht kommt, die die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen werden jedoch gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich ist.“

| 17. | a): Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wurden mehrere Nichteinhaltungen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jede Nichteinhaltung getrennt angewendet. Eine Nichteinhaltung eines Standards, der auch eine Anforderung darstellt, gilt jedoch als eine einzige Nichteinhaltung. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“ | a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Wurden mehrere Nichteinhaltungen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jede Nichteinhaltung getrennt angewendet.<br>Eine Nichteinhaltung eines Standards, der auch eine Anforderung darstellt, gilt jedoch als eine einzige Nichteinhaltung.<br>Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“ | b) | Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 67 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.“ | c) | Folgender Absatz wird angefügt:<br>„(5) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 4 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.“ |
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| a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Wurden mehrere Nichteinhaltungen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jede Nichteinhaltung getrennt angewendet.<br>Eine Nichteinhaltung eines Standards, der auch eine Anforderung darstellt, gilt jedoch als eine einzige Nichteinhaltung.<br>Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 67 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.“ |  |  |  |  |  |  |
| c) | Folgender Absatz wird angefügt:<br>„(5) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 4 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.“ |  |  |  |  |  |  |

| 18. | a): Buchstabe a) erhält folgende Fassung: „a) als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ [ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_298_R_TOC) ." — „a) — als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“<br>„a): als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ | a) | „a): als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ | „a) | als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ | b) | „c): als Drittes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. | „c) | als Drittes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. | d) | als Viertes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung der gemäß Artikel 14 Absatz 1a der vorliegenden Verord-nung anzuwendenden Kürzung; | e) | als Fünftes wird der sich so ergebende Betrag um die jeweiligen in Titel IV Kapitel II der vorliegenden Verordnung geregelten Kürzungen vermindert.“ |
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| a) | „a): als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ | „a) | als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „a) | als Erstes werden die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission angewendet;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „c): als Drittes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. | „c) | als Drittes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. | d) | als Viertes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung der gemäß Artikel 14 Absatz 1a der vorliegenden Verord-nung anzuwendenden Kürzung; | e) | als Fünftes wird der sich so ergebende Betrag um die jeweiligen in Titel IV Kapitel II der vorliegenden Verordnung geregelten Kürzungen vermindert.“ |  |  |  |  |  |  |
| „c) | als Drittes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | als Viertes dient der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung der gemäß Artikel 14 Absatz 1a der vorliegenden Verord-nung anzuwendenden Kürzung; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | als Fünftes wird der sich so ergebende Betrag um die jeweiligen in Titel IV Kapitel II der vorliegenden Verordnung geregelten Kürzungen vermindert.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**19.** Nach Artikel 73 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 73a Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche (1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen. (2) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen. Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen. (3) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt. (4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.“

## **Artikel 2**

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt berichtigt:

**1.** (Betrifft nur die dänische, die englische, die finnische, die griechische, die italienische, die niederländische, die portugiesische, die schwedische und die spanische Fassung).

**2.** In Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Worte „Artikel 14 Absatz 2“ durch die Worte „Artikel 15 Absatz 2“ ersetzt.

**3.** Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst nach Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung beibehalten hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden.“

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft* .

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Februar 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 ( [ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_375_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_141_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_345_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_298_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .