# VERORDNUNG (EG) Nr. 266/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung.

**(4)** Es sollte vorgesehen werden, dass von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2193/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] vom Berechtigten noch drei Monate lang verwendet werden dürfen.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

## **Artikel 2**

Von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate lang verwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Februar 2005 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission ( [ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_344_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

| Warenbezeichnung | KN Code | Begründung |
| --- | --- | --- |
| (1) | (2) | (3) |
| Die Zehen und den Fußballen bedeckende Fußbekleidung, bei der die Ferse und über die Hälfte des Fußes frei bleiben, mit einem auf der Innenseite mit Spinnstoff bezogenen Oberteil aus Leder, einer Laufsohle aus Leder und Innensohle mit einer Länge von weniger als 24 cm. Sie wird von zwei um die Ferse laufenden Gummibändern am Fuß gehalten.<br>(Schuhe für rhythmische Gymnastik)<br>(siehe Abbildungen 633 A und 633 B) | 6403 59 91 | Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6403 , 6403 59 und 6403 59 91 .<br>In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich der u. a. in Position 6403 verwendete Begriff „Laufsohle“ auf den Teil des Schuhes, der während des Tragens den Erdboden berührt. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 64, Allgemeines, C.<br>Da bei der rhythmischen Gymnastik nur der Fußballen Berührung mit dem Boden haben darf, berührt beim Tragen auch nur der entsprechende Teil der Fußbekleidung den Boden, so dass dieser als „Laufsohle“ im Sinne des Kapitels 64 betrachtet werden kann. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (z. B. Form und Material) kann die Ware außerdem zu keinem anderen Zweck als dem der Fußbekleidung für die rhythmische Gymnastik verwendet werden. |

Die Fotos dienen nur zur Illustration.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.