# VERORDNUNG (EG) Nr. 307/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates [^2] mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die im Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens [^3] aufgeführt sind, sowie mit der Republik Indien geschlossen.

**(2)** Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen in Form von Briefwechseln verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorliegenden Daten festzusetzen.

**(3)** Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt.

**(4)** Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Zollkontingente mit besonderem verringertem Zollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahrs zu decken. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2004 der Kommission [^4] , sind somit Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 eröffnet worden.

**(5)** Da die Vorbilanzen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorliegen, ist ein Zollkontingent für den zweiten Teil des Wirtschaftsjahres zu eröffnen.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 [^5] muss für das neue Kontingent gelten.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2005, wird nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 ein Zollkontingent von 17 824 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet, die das mit dem vorgenannten Beschluss genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels unterzeichnet haben.

## **Artikel 2**

**(1)** Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Menge gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 UR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

**(2)** Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

## **Artikel 3**

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gilt für das mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Zollkontingent.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Februar 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_325_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_317_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_232_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_162_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 ( [ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_256_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 ().