# VERORDNUNG (EG) Nr. 374/2005 DES RATES

vom 28. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 [^1] hat die Gemeinschaft den zollfreien Zugang von Einfuhren aus den betreffenden Ländern für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Zucker, ausgeweitet.

**(2)** Bei Zucker hat der zollfreie Zugang von unbegrenzten Mengen den Ländern des westlichen Balkans Anreize für eine Erzeugung in einer Höhe geboten, die in Anbetracht der voraussichtlichen Entwicklungen nicht tragbar ist.

**(3)** Die Änderung der Einfuhrregelung für die einzelnen Länder des westlichen Balkans wird — unter Achtung der gegenwärtigen Handelszugeständnisse — deren Zuckersektor auf die notwendigen Anpassungen für eine Tätigkeit unter realistischen und wirtschaftlich nachhaltigen Rahmenbedingungen vorbereiten.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass für die präferenziellen gemeinschaftlichen Weineinfuhren im Rahmen der autonomen Maßnahmen lediglich Zollkontingente eingeräumt werden, nicht aber ein unbegrenzter und zollfreier Zugang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 werden Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1604 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 werden Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1604 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.“ | b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br>„(3) Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.“; |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 werden Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1604 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.“ |  |  |  |  |
| b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br>„(3) Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.“; |  |  |  |  |

| 2. | In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br>„(4) Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:<br>a)<br>1 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien;<br>b)<br>12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;<br>c)<br>180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo.“ | a) | 1 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien; | b) | 12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina; | c) | 180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo.“ |
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| a) | 1 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien; |  |  |  |  |  |  |
| b) | 12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina; |  |  |  |  |  |  |
| c) | 180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo.“ |  |  |  |  |  |  |

| 3. | a): Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführung der Zollkontingente für Baby-beef und Zucker“. | a) | Der Titel erhält folgende Fassung:<br>„Durchführung der Zollkontingente für Baby-beef und Zucker“. | b) | Folgender Absatz wird angefügt:<br>„Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für Zuckerzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 werden von der Kommission nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker genannten Verfahren erlassen.“<br>[ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) )." |
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| a) | Der Titel erhält folgende Fassung:<br>„Durchführung der Zollkontingente für Baby-beef und Zucker“. |  |  |  |  |
| b) | Folgender Absatz wird angefügt:<br>„Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für Zuckerzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 werden von der Kommission nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker genannten Verfahren erlassen.“<br>[ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) )." |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2005. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* F. BODEN

[^1] [ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_240_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003 ( [ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_086_R_TOC) ).

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003 ().