# VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2005 DER KOMMISSION

vom 31. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 über die Anpassung der Zollkontingente für bestimmte zubereitete Früchte und für bestimmte Mischungen zubereiteter Früchte

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika [^1] , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 betrifft bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika.

**(2)** Durch Beschluss 2005/206/EG vom 28. Februar 2005 [^2] hat der Rat ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union genehmigt. In dem Protokoll werden Anpassungen an bestimmten Zollkontingenten vorgenommen, um Zollzugeständnisse zu beschränken. Für die Durchführung dieser Zollkontingente ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 erforderlich.

**(3)** Gemäß dem genannten Beschluss sollen die Zollkontingente für bestimmte zubereitete Früchte (laufende Nummer 09.1813) und für bestimmte Mischungen zubereiteter Früchte (laufende Nummer 09.1815) um je 1 225 bzw. 340 Tonnen erhöht werden.

**(4)** Gemäß dem Beschluss 2005/206/EG des Rates wird für das Jahr 2004 die Erhöhung der Mengen der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der Ausgangsmengen berechnet.

**(5)** Da im Zusatzprotokoll vorgesehen ist, dass die neuen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 gelten sollen, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so schnell wie möglich in Kraft treten.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 wird unter dem Titel „Kontingentsmenge pro Jahr und jährliche Wachstumsrate“ die fünfte Spalte wie folgt geändert:

**1.** Der Eintrag für die laufende Nummer 09.1813 wird wie folgt ersetzt: „ 40 000 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) mit einer zusätzlichen Menge (ab 1.5.2004) von 1 225 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %).“

**2.** Der Eintrag für die laufende Nummer 09.1815 wird wie folgt ersetzt: „ 18 000 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) mit einer zusätzlichen Menge (ab 1.5.2004) von 340 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %).“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 2005 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_337_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2004 der Kommission ( [ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_295_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 32](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_068_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2004 der Kommission ().
[^2]: .