# VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2005 DER KOMMISSION

vom 11. April 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 zu zahlenden Zusatzbetrags für Tomaten/Paradeiser in der Tschechischen Republik, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union [^1] , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Mengen an Tomaten/Paradeisern , für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 laut Meldung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^2] Beihilfeanträge gestellt wurden, überschreiten die Gemeinschaftsschwelle um 1,5 %. Daher ist während des Wirtschaftsjahres 2004/05 ein Zusatzbetrag in den Mitgliedstaaten zu zahlen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und ihre einzelstaatliche Verarbeitungsschwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten haben.

**(2)** Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wurden die einzelstaatlichen Schwellen in der Tschechischen Republik, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei nicht überschritten. Demzufolge ist in diesen Mitgliedstaaten der volle zusätzliche Beihilfebetrag in Höhe von 8,62 EUR/Tonne zu zahlen.

**(3)** Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 haben die Erzeuger in Zypern keine Beihilfeanträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten gestellt. Demzufolge ist in diesem Mitgliedstaat kein zusätzlicher Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zu zahlen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 in der Tschechischen Republik, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei während des Wirtschaftsjahres 2004/05 ein Zusatzbetrag in Höhe von 8,62 EUR/Tonne gezahlt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. April 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_068_R_TOC) .

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

[^2] [ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_218_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 ( [ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_030_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 ().