# VERORDNUNG (EG) Nr. 568/2005 DER KOMMISSION

vom 14. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL [^2] , insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Erfahrungen aus dem Wirtschaftsjahr 2003/04, dem ersten Lieferzeitraum, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission [^3] zur Anwendung kam, haben gezeigt, dass die in der genannten Verordnung vorgesehenen Verwaltungsmodalitäten verbessert werden müssen, insbesondere was die Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für Präferenzzucker AKP-Indien anbelangt.

**(2)** Um die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Handelsgeschäfte erforderliche Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission vor Beginn des betreffenden Lieferzeitraums die Mengen der Lieferverpflichtungen nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorläufig festsetzen.

**(3)** Während des Lieferzeitraums sind diese Mengen — sobald die tatsächlichen Lieferungen aus den vorangegangenen Jahren besser bekannt sind — festzusetzen mit der Möglichkeit einer Änderung, sollten zu einem späteren Zeitpunkt noch genauere Angaben verfügbar werden. Darüber hinaus ist unbeschadet der vorzunehmenden Untersuchungen ein Verfahren festzulegen, nach dem bei der Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen die nominalen Einfuhrlizenzmengen zu behandeln sind, deren tatsächliche Einfuhr in die Gemeinschaft nicht festgestellt werden konnte.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9 (1) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 die Mengen der Lieferverpflichtungen für jedes betreffende Ausfuhrland in Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien sowie der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung fest. (2) Die Mengen der Lieferverpflichtungen für einen Lieferzeitraum werden a) vor dem 1. Mai, der dem betreffenden Zeitraum vorausgeht, vorläufig festgesetzt; b) vor dem 1. Februar des betreffenden Zeitraums endgültig festgesetzt; c) während des betreffenden Zeitraums gegebenenfalls geändert, sofern neue Angaben dies erforderlich machen und insbesondere um hinreichend begründete Sonderfälle zu lösen. Die Lieferverpflichtungen, die für die Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden, entsprechen den gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Mengen, die gegebenenfalls entsprechend den gemäß den Artikeln 3 und 7 des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien gefassten Beschlüssen angepasst wurden. (3) Die Mengen der Lieferverpflichtungen werden in Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien sowie der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung festgesetzt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird: a) die tatsächlich festgestellten Lieferungen aus den vorangegangenen Lieferzeiträumen; b) die Mengen, für die gemäß Artikel 7 des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien erklärt wurde, dass die Lieferung nicht möglich war. Sollten die nominalen Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, die für die vorangegangenen Lieferzeiträume tatsächlich festgestellten Liefermengen überschreiten, so werden — ohne den Ergebnissen der von den zuständigen Behörden vorzunehmenden Untersuchungen vorzugreifen — die nominalen Einfuhrlizenzmengen, deren tatsächliche Einfuhr in die Gemeinschaft nicht festgestellt werden konnte, den Mengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a hinzugefügt. (4) Die Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c können Übertragungen von Mengen zwischen zwei aufeinander folgenden Lieferzeiträumen umfassen, sofern dies keine Störung der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Versorgungsregelung mit sich bringt. (5) Die Gesamtmenge der Lieferverpflichtungen für jeden Lieferzeitraum und die verschiedenen Ausfuhrländer wird im Rahmen der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null als ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ eingeführt. Die Lieferverpflichtung für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 trägt folgende laufende Nummer: ‚Präferenzzucker AKP-Indien: Nr. 09.4321‘.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. April 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_146_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_162_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 ( [ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_256_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 ().