# VERORDNUNG (EG) Nr. 588/2005 DER KOMMISSION

vom 15. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine [^2] , insbesondere auf Artikel 1,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der Rat führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 [^3] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 [^4] änderte der Rat die ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Russland eingeführten Maßnahmen und verlängerte deren Geltungsdauer.

**(2)** Im März 2004 leitete die Kommission im Wege einer im *Amtsblatt der Europäischen Union* [^5] veröffentlichten Bekanntmachung von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Russland ein, um zu prüfen, ob die Maßnahmen infolge der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) geändert werden mussten.

**(3)** Den Ergebnissen jener teilweisen Interimsüberprüfung zufolge lag eine vorübergehende Anpassung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, um plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung vorzubeugen.

**(4)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten, die die unter den Randnummern 27 bis 32 jener Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission gemäß Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 [^6] Verpflichtungsangebote von zwei ausführenden Herstellern in Russland an.

**(5)** Im Falle eines ausführenden Herstellers nahm die Kommission ein gemeinsames Verpflichtungsangebot für die Einfuhren von von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, hergestelltem und exklusiv von der Vertriebsgesellschaft Fertexim Ltd, Limassol, Zypern, in die Gemeinschaft verkauftem Kaliumchlorid an.

**(6)** JSC Uralkali teilte der Kommission mit, dass es seine Verkäufe in die Gemeinschaft fortan über ein anderes Unternehmen mit Namen Uralkali Trading SA, Genf, Schweiz, abwickeln werde. Deshalb beantragten JSC Uralkali und Fertexim Ltd eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 über die Annahme des gemeinsamen Verpflichtungsangebotes. Zu diesem Zweck haben JSC Uralkali und Uralkali Trading SA gemeinsam ein überarbeitetes Verpflichtungsangebot unterbreitet.

**(7)** JSC Uralkali wies ferner darauf hin, dass im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 angenommenen Verpflichtung Direktverkäufe von JSC Uralkali an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft nicht möglich gewesen seien. In dem überarbeiteten Verpflichtungsangebot verpflichtet sich JSC Uralkali zudem, dessen Bedingungen bei Direktverkäufen in die Gemeinschaft einzuhalten.

**(8)** Die Kommission prüfte das Verpflichtungsangebot. Sie kam zu dem Schluss, dass das überarbeitete Verpflichtungsangebot alle in der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 festgelegten Voraussetzungen erfüllte, und zwar dass i die Verkaufspreise auf einem Niveau festgesetzt werden, das wirksam zur Beseitigung der Schädigung beiträgt, ii die Unternehmen bestimmte Einfuhrmengen für Verkäufe an Abnehmer in den EU-10 einhalten und iii sie auch ihre traditionellen Absatzmuster gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beibehalten. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass — wie von JSC Uralkali geltend gemacht — die Übertragung der Vertriebstätigkeit von Fertexim Ltd auf Uralkali Trading SA weder die Wirksamkeit der Verpflichtung noch, den Angaben der Unternehmen zufolge, deren wirksame Überwachung beeinträchtigte.

**(9)** Der Antrag JSC Uralkalis auf Befreiung seiner Direktverkäufe in die Gemeinschaft von den Antidumpingzöllen wurde als annehmbar angesehen, da es der üblichen Vorgehensweise entspricht, ordnungsgemäße Verpflichtungsangebote von direkt in die Gemeinschaft ausführenden Herstellern anzunehmen.

**(10)** Im Lichte des Vorstehenden wurde es als geboten angesehen, den verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation werden angenommen. Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode Republik Belarus Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali, Soligorsk, Belarus (Herstellung) und JSC International Potash Company, Moskau, Russland, oder Belurs Handelsgesellschaft mbH, Wien, Österreich, oder UAB Baltkalis, Vilnius, Litauen (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) A518 Russische Föderation JSC Silvinit, Solikamsk, Russland (Herstellung) und JSC International Potash Company, Moskau, Russland, oder Belurs Handelsgesellschaft mbH, Wien, Österreich (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) A519 Russische Föderation JSC Uralkali, Berezniki, Russland (Herstellung und Verkauf) oder JSC Uralkali, Berezniki, Russland (Herstellung) und Uralkali Trading SA, Genf, Schweiz (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) A520 “

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel den 15. April 2005 *Für die Kommission* Peter MANDELSON *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( [ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_077_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_182_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_308_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 992/2004 ( [ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_182_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_112_R_TOC) . Berichtigung im [ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 42](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_002_R_TOC) .

[^5] [ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2004_070_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_183_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 992/2004 ().
[^4]: . Berichtigung im .
[^5]: .
[^6]: .