# VERORDNUNG (EG) Nr. 616/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission [^2] ist ein Verfahren vorgesehen, um im Wege der öffentlichen Versteigerung Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft abzusetzen. Um für solchen Alkohol das höchste Preisangebot eines Bieters erzielen zu können, sollte das Verfahren der öffentlichen Versteigerung durch ein Ausschreibungsverfahren ersetzt werden.

**(2)** Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, beim Absatz von Weinalkohol für verschiedene Verwendungszwecke nach denselben Modalitäten zu verfahren, dabei jedoch den für jede Verwendung oder endgültige Zweckbestimmung des Alkohols notwendigen Merkmalen Rechnung zu tragen.

**(3)** Um sicherzustellen, dass der Alkohol für die Herstellung von Bioethanol verwendet wird, lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen. Dabei legen sie deren Betriebskapazität, die Anlagen für die Alkoholverarbeitung, die Jahresverarbeitungskapazität sowie die von den Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Endkäufers ausgestellte Bescheinigung zugrunde, der zufolge dieser den Alkohol nur zur Bioethanolerzeugung und das Bioethanol nur als Kraftstoff verwendet.

**(4)** Es empfiehlt sich, vierteljährlich Ausschreibungen vorzunehmen, um einerseits den Absatz des von den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten gelagerten Alkohols sicherzustellen und andererseits in gewissem Maße die Belieferung der in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen zu gewährleisten, die Alkohol im Kraftstoffsektor verwenden.

**(5)** Die Mitgliedstaaten sollten am Ende jedes Monats Angaben übermitteln zu den im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein sowie den Alkoholmengen, aufgeschlüsselt nach neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

| 1. | Die Artikel 92 bis 94 erhalten folgende Fassung:<br>„Artikel 92<br>Eröffnung der Ausschreibung<br>(1) Die Kommission kann jedes Vierteljahr nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine oder mehrere Ausschreibungen für die ausschließliche Verwendung in der Gemeinschaft als Bioethanol im Kraftstoffsektor eröffnen.<br>Im Rahmen jeder Ausschreibung darf eine Alkoholmenge von höchstens 700 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol zugeschlagen werden.<br>(2) Der Alkohol wird in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen zugeschlagen und muss im Kraftstoffsektor verwendet werden.<br>Zu diesem Zweck lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen und die einen Antrag gestellt haben, der folgende Unterlagen und Angaben enthält:<br>a)<br>Erklärung des Unternehmens, wonach es fähig ist, jährlich mindestens 50 000 Hektoliter Alkohol zu verwenden;<br>b)<br>Geschäftssitz des Unternehmens;<br>c)<br>Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;<br>d)<br>Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen und<br>e)<br>Bescheinigung der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats jedes Endkäufers, wonach dieser in der Lage ist, den Alkohol nur zur Herstellung von Bioethanol zu verwenden, und wonach das Bioethanol nur im Kraftstoffsektor verwendet wird.<br>(3) Die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft.<br>(4) Die Unternehmen, die am 1. März 2005 eine Zulassung der Kommission haben, gelten als zugelassene Unternehmen im Sinne dieser Verordnung.<br>(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Neuzulassung oder jeden Zulassungsentzug mit.<br>(6) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Unternehmen.<br>Artikel 93<br>Bekanntmachung der Ausschreibung<br>Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlicht.<br>Diese Bekanntmachung betrifft:<br>a)<br>die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie die Namen und Anschriften der zuständigen Interventionsstellen;<br>b)<br>die ausgeschriebene Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol;<br>c)<br>die Partien;<br>d)<br>die Zahlungsbedingungen;<br>e)<br>die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;<br>f)<br>die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 4 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3.<br>Artikel 94<br>Angebotsbedingungen<br>(1) Jeder Bieter darf je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.<br>(2) Um berücksichtigt zu werden, müssen in dem Angebot der Mitgliedstaat der Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols genannt und die Verpflichtung des Bieters enthalten sein, sich an diese Zweckbestimmung zu halten.<br>(3) Das Angebot muss bei der zuständigen Interventionsstelle des jeweiligen Mitgliedstaats spätestens bis 12.00 Uhr Brüsseler Zeit an dem in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Schlusstermin für die Angebotsabgabe eingehen.<br>(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht wird, dass der Bieter bei der zuständigen Interventionsstelle für die gesamte ausgeschriebene Partie eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat.<br>Zu diesem Zweck bescheinigt jede zuständige Interventionsstelle den Bietern unverzüglich die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen, mit denen sie jeweils befasst ist.<br>(5) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Bezug auf die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung.<br>Artikel 94a<br>Auskünfte zu den Angeboten<br>Die zuständige Interventionsstelle legt der Kommission binnen zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist, eine Aufstellung vor, die anonym zu jedem eingegangenen Angebot folgende Angaben enthält:<br>a)<br>die gebotenen Preise,<br>b)<br>die gewünschten Partien,<br>c)<br>die endgültige Zweckbestimmung des Alkohols.<br>Artikel 94b<br>Annahme oder Ablehnung der Angebote<br>(1) Aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb kürzester Zeit, die Angebote anzunehmen oder abzulehnen.<br>(2) Bei Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot je Partie den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag für die betreffende Menge durch Losentscheid.<br>(3) Die Kommission teilt die nach diesem Artikel getroffenen Beschlüsse lediglich den Mitgliedstaaten und den Interventionsstellen mit, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, für den ein Angebot angenommen wurde.<br>(4) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im *Amtsblatt der Europäischen Union* .<br>Artikel 94c<br>Zuschlagserklärung<br>(1) Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.<br>(2) Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, die bescheinigt, dass sein Angebot berücksichtigt wurde.<br>(3) Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er bei der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, um zu gewährleisten, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol für den in seinem Angebot vorgesehenen Zweck verwendet wird.<br>Artikel 94d<br>Übernahme des Alkohols<br>(1) Die Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und der Zuschlagsempfänger einigen sich auf einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.<br>(2) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 Hektoliter Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.<br>Außer für die letzte Abholung in jedem Mitgliedstaat wird für eine Menge von mindestens 2 500 Hektolitern ein Übernahmeschein ausgestellt.<br>In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf acht Tage ab der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25 000 Hektoliter, so kann diese Frist mehr als acht, höchstens jedoch 15 Tage betragen.<br>(3) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der nicht später als acht Tage nach Ausstellung des Scheins liegen darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Diebstahls-, Verlust- oder Vernichtungsrisiko sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.<br>(4) Die Übernahme des Alkohols muss sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Mitteilung abgeschlossen sein.<br>(5) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss binnen zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.“ | a) | Erklärung des Unternehmens, wonach es fähig ist, jährlich mindestens 50 000 Hektoliter Alkohol zu verwenden; | b) | Geschäftssitz des Unternehmens; | c) | Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität; | d) | Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen und | e) | Bescheinigung der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats jedes Endkäufers, wonach dieser in der Lage ist, den Alkohol nur zur Herstellung von Bioethanol zu verwenden, und wonach das Bioethanol nur im Kraftstoffsektor verwendet wird. | a) | die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie die Namen und Anschriften der zuständigen Interventionsstellen; | b) | die ausgeschriebene Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol; | c) | die Partien; | d) | die Zahlungsbedingungen; | e) | die Formalitäten für den Erhalt einer Probe; | f) | die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 4 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3. | a) | die gebotenen Preise, | b) | die gewünschten Partien, | c) | die endgültige Zweckbestimmung des Alkohols. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Erklärung des Unternehmens, wonach es fähig ist, jährlich mindestens 50 000 Hektoliter Alkohol zu verwenden; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Geschäftssitz des Unternehmens; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen und |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Bescheinigung der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats jedes Endkäufers, wonach dieser in der Lage ist, den Alkohol nur zur Herstellung von Bioethanol zu verwenden, und wonach das Bioethanol nur im Kraftstoffsektor verwendet wird. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie die Namen und Anschriften der zuständigen Interventionsstellen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | die ausgeschriebene Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | die Partien; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | die Zahlungsbedingungen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | die Formalitäten für den Erhalt einer Probe; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| f) | die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 4 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | die gebotenen Preise, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | die gewünschten Partien, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | die endgültige Zweckbestimmung des Alkohols. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**2.** Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich eingereicht wird und neben den Angaben gemäß den Unterabschnitten I, II oder III folgende Angaben enthält:“

**3.** Artikel 98 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und bis zum Ablauf der dort genannten Angebotsfrist kann jeder Interessent gegen Zahlung von 10 EUR/Liter Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Dabei darf die jedem Interessenten gelieferte Menge fünf Liter je Behältnis nicht überschreiten. (2) Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen Proben des zugeschlagenen Alkohols erhalten. Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter, dem gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise vorgeschlagenen Alkohol erhalten. Diese Proben sind bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 10 EUR/Liter erhältlich, wobei die Menge auf fünf Liter je Behältnis begrenzt ist.“

| 4. | „c): Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung im Wege von Ausschreibungen zugeschlagen wurde, die der Verwendung von Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft dienen, und der vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muss, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden. Der Zuschlagsempfänger, der sich zum Ankauf des Alkohols bereit erklärt hat, unterrichtet die Interventionsstelle über die Menge, die Zweckbestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse. Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.“ | „c) | Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung im Wege von Ausschreibungen zugeschlagen wurde, die der Verwendung von Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft dienen, und der vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muss, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden.<br>Der Zuschlagsempfänger, der sich zum Ankauf des Alkohols bereit erklärt hat, unterrichtet die Interventionsstelle über die Menge, die Zweckbestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse.<br>Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.“ |
| --- | --- | --- | --- |
| „c) | Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung im Wege von Ausschreibungen zugeschlagen wurde, die der Verwendung von Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft dienen, und der vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muss, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden.<br>Der Zuschlagsempfänger, der sich zum Ankauf des Alkohols bereit erklärt hat, unterrichtet die Interventionsstelle über die Menge, die Zweckbestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse.<br>Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.“ |  |  |

| 5. | Artikel 103 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Bezüglich der Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:<br>a)<br>die im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein;<br>b)<br>die Alkoholmengen, aufgeschlüsselt nach neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein:<br>—<br>die im Vormonat erzeugt wurden,<br>—<br>die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden,<br>—<br>die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise,<br>—<br>die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.“ | a) | die im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein; | b) | —: die im Vormonat erzeugt wurden, | — | die im Vormonat erzeugt wurden, | — | die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden, | — | die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise, | — | die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | die im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | —: die im Vormonat erzeugt wurden, | — | die im Vormonat erzeugt wurden, | — | die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden, | — | die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise, | — | die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.“ |  |  |  |  |
| — | die im Vormonat erzeugt wurden, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^2] [ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_194_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 ( [ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_316_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 ().