# VERORDNUNG (EG) Nr. 695/2005 DES RATES

vom 26. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Bei Interventionsmaßnahmen, für die in den gemeinsamen Marktorganisationen kein Betrag je Einheit vorgeschrieben ist, wurde die Gemeinschaftsfinanzierung grundsätzlich geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 [^2] , insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu finanzierenden Beträge, der Finanzierung der Mittelbereitstellung für den Ankauf von Interventionserzeugnissen, der Wertberichtigung der Bestände bei der Übertragung von einem Haushaltsjahr auf das folgende sowie der Finanzierung der Ausgaben, die durch die eigentlichen Lagerhaltungsmaßnahmen entstehen.

**(2)** Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die von den Mitgliedstaaten für den Ankauf von Interventionserzeugnissen zu tragenden Zinsen von der Gemeinschaft einheitlich und zu einem einheitlichen Zinssatz finanziert.

**(3)** Die für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur öffentlichen Lagerhaltung erforderliche Finanzierung ist in manchen Mitgliedstaaten möglicherweise nur zu einem Zinssatz möglich, der erheblich höher ist als der geltende einheitliche Satz.

**(4)** Beträgt der Unterschied zwischen den beiden Zinssätzen in einem Mitgliedstaat mehr als das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, sollte eine entsprechende Korrektur vorgesehen werden. Ein Teil dieses Unterschieds sollte jedoch zu Lasten des betroffenen Mitgliedstaats gehen, damit dieser veranlasst wird, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen.

**(5)** Diese Korrektur sollte für eine befristete Dauer gelten und demnach auf die Haushaltsjahre 2005 und 2006 angewendet werden. Sie sollte ab Beginn des laufenden Haushaltsjahres gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 erhält folgende Fassung:

„Übersteigt der geltende Zinssatz in einem Mitgliedstaat das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission bei der Finanzierung seiner Zinskosten in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 abweichend von Absatz 1 den Betrag decken, der dem Unterschied zwischen dem doppelten einheitlichen Zinssatz und dem tatsächlich zu tragenden Zinssatz entspricht.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Oktober 2004 getätigten Ausgaben.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* F. BODEN

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1978_216_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 ( [ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_163_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 ().