# VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2005

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ( *Ricotta Romana* ) — (g.U.)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ricotta Romana“ im *Amtsblatt der Europäischen Union* [^2] veröffentlicht worden.

**(2)** Deutschland hat sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung ausgesprochen und dabei geltend gemacht, dass nicht angegeben wird, ob der Schutz des Begriffs „Ricotta“ für sich genommen beantragt wird.

**(3)** Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 aufgefordert, untereinander in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

**(4)** Da innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.

**(5)** Italien hat amtlich mitgeteilt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Ricotta Romana“ betrifft und dass der Begriff „Ricotta“ frei verwendet werden darf.

**(6)** Angesichts dieser Elemente ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission [^3] wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Mai 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_208_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( [ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_122_R_TOC) ).

[^2] [ABl. C 30 vom 4.2.2004, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2004_030_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_327_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 205/2005 ( [ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_033_R_TOC) ).

UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ITALIEN

Ricotta Romana (g. U.)

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ().
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 205/2005 ().