# VERORDNUNG (EG) Nr. 849/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 641/2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2005 der Kommission [^2] eröffnet.

**(2)** Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission [^3] , kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

**(3)** Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 27. Mai bis 2. Juni 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 641/2005 eingereichten Angebote wird auf 27,99 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 47 500 t.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2005 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Juni 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_107_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_177_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ( [ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_123_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ().