# VERORDNUNG (EG) Nr. 865/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 47 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist der Betrag der für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler zu gewährenden Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 festgesetzt.

**(2)** Um bei einer Änderung des Beihilfesatzes zum Ende des Schuljahrs 2003/2004 den Behörden und den durchführenden Stellen in den Mitgliedstaaten die Abwicklung der Beihilfezahlungen zu erleichtern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission [^2] Übergangsmaßnahmen eingeführt.

**(3)** In den Mitgliedstaaten, in denen das Schuljahr 2004/2005 nach dem 30. Juni endet, kann die Abwicklung der Beihilfezahlungen bei einer Änderung des Beihilfesatzes weiterhin Schwierigkeiten bereiten. Diese Bestimmung sollte daher auf das Schuljahr 2004/2005 ausgedehnt werden.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erhält folgende Fassung:

„Im Schuljahr 2004/2005 kann jedoch der am ersten Tag des Monats Juni geltende Beihilfebetrag im Juli angewandt werden, wenn das Schuljahr in einem Mitgliedstaat im Juli endet.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( [ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_029_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_311_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2004 ( [ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_153_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2004 ().