# VERORDNUNG (EG) Nr. 893/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 hinsichtlich bestimmter in Artikel 14 genannter Beträge

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [^1] , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Seit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 hat die Erfahrung gezeigt, dass aus der Reserve gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [^2] , ein höherer Anteil an Erstattungszahlungen gewährt wird.

**(2)** Um sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, sollte die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 genannte Reserve für jedes Haushaltsjahr aufgestockt werden. Darüber hinaus sollte der in Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung festgesetzte Schwellenbetrag, ab dem die Kommission die Anwendung der Reserve aussetzen kann, angehoben werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt geändert:

**a)** In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird „35 Mio. EUR“ durch „40 Mio. EUR“ ersetzt.

**b)** In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird „25 Mio. EUR“ durch „30 Mio. EUR“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juni 2005 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_318_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( [ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_298_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_177_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ( [ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_168_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ().