# VERORDNUNG (EG) Nr. 1051/2005 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Einlagerungsregelung für nicht verarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen für die letzten zwei Monate des jeweiligen Vermarktungsjahres dieser Erzeugnisse eingeführt. Diese Regelung umfasst eine Zulassungsregelung für Einlagerungsstellen und die Zahlung einer Einlagerungsbeihilfe und eines finanziellen Ausgleichs an diese Stellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission [^2] wurden die diesen Einlagerungsstellen als Voraussetzung für ihre Zulassung auferlegten Bedingungen festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der von ihnen zur Gewährleistung der einwandfreien Erhaltung der eingelagerten Erzeugnisse einzusetzenden Mittel.

**(2)** Mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 wurden bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003/04 geltende Übergangsmaßnahmen für unverarbeitete getrocknete Feigen festgelegt.

**(3)** Während eines Teils des Wirtschaftsjahres 2004/05 waren die klimatischen Bedingungen ungünstig, was sich nachteilig auf die Entwicklung der Früchte ausgewirkt hat. Einige Erzeuger haben daher einen Teil der Früchte geerntet, deren Größensortierung geringfügig unter der Norm liegt, die aber die übrigen Güteeigenschaften aufweisen, aufgrund deren sie sich für den menschlichen Verzehr eignen. Um zu verhindern, dass diese Mengen zu Feigenpaste verarbeitet werden müssen, was einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust bedeuten würde, sind die genannten Übergangsmaßnahmen zu verlängern, wobei eine zusätzliche Mindestgrößensortierung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorzusehen ist.

**(4)** Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 werden die bei den Einlagerungsstellen gehaltenen Erzeugnisse im Wege der Ausschreibung zum Verkauf angeboten. Unverarbeitete getrocknete Feigen sind dabei für besondere industrielle Verwendungszwecke bestimmt, die von der zuständigen Behörde in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind. Da diese Absatzmöglichkeit von geringem wirtschaftlichen Interesse ist, wie aus der Tatsache zu erkennen ist, dass kein Angebot zu den Ausschreibungen eingereicht wurde, sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Palette der möglichen Verwendungszwecke der auszulagernden Erzeugnisse um die direkte Verfütterung und die Verwendung bei Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau zu erweitern.

**(5)** Es ist erforderlich, die Verfahren der Waren- und Dokumentenkontrollen für diese neuen Verwendungszwecke zum Zeitpunkt der Ein- und Auslagerung vorzusehen.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für verarbeitetes Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die Erzeugnisse werden an die Einlagerungsstellen in stapelbaren Kunststoffkisten geliefert. Jedoch dürfen unverarbeitete getrocknete Weintrauben bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2001/02 und unverarbeitete getrocknete Feigen bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2004/05 übergangsweise in geeigneten Behältnissen geliefert werden.<br>Die gelieferten Erzeugnisse müssen:<br>—<br>für die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 angegebenen Mindestanforderungen entsprechen,<br>—<br>für die unverarbeiteten getrockneten Feigen den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission angegebenen Mindestanforderungen entsprechen und eine Mindestgröße von 180 Früchten/kg bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2004/05 und in den darauf folgenden Vermarktungsjahren von 150 Früchten/kg aufweisen.<br>[ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_187_R_TOC) .“ " | — | für die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 angegebenen Mindestanforderungen entsprechen, | — | für die unverarbeiteten getrockneten Feigen den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission angegebenen Mindestanforderungen entsprechen und eine Mindestgröße von 180 Früchten/kg bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2004/05 und in den darauf folgenden Vermarktungsjahren von 150 Früchten/kg aufweisen. |
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| — | für die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 angegebenen Mindestanforderungen entsprechen, |  |  |  |  |
| — | für die unverarbeiteten getrockneten Feigen den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission angegebenen Mindestanforderungen entsprechen und eine Mindestgröße von 180 Früchten/kg bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2004/05 und in den darauf folgenden Vermarktungsjahren von 150 Früchten/kg aufweisen. |  |  |  |  |

| 2. | a): Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. — „a) — unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“.<br>„a): unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. | a) | „a): unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. | „a) | unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. | b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br>„(3) Nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, aus welchen gerechtfertigten Gründen eine Verwendung gemäß Absatz 2 nicht möglich war, können sie den Einlagerungsstellen gestatten, die unverarbeiteten getrockneten Feigen für folgende Zwecke zu verwenden:<br>a)<br>Verfütterung;<br>b)<br>Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau ohne nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft.“ | a) | Verfütterung; | b) | Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau ohne nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft.“ |
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| a) | „a): unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. | „a) | unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „a) | unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke oder einen Verwendungszweck gemäß Absatz 3, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;“. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br>„(3) Nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, aus welchen gerechtfertigten Gründen eine Verwendung gemäß Absatz 2 nicht möglich war, können sie den Einlagerungsstellen gestatten, die unverarbeiteten getrockneten Feigen für folgende Zwecke zu verwenden:<br>a)<br>Verfütterung;<br>b)<br>Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau ohne nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft.“ | a) | Verfütterung; | b) | Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau ohne nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft.“ |  |  |  |  |  |  |
| a) | Verfütterung; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau ohne nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 3. | a): Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei Verwendungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bei jeder Partie auf 100 % der im Laufe des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Menge. Nach diesen Kontrollen werden die ausgelagerten Erzeugnisse in Anwesenheit der zuständigen Behörden unter den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen einer Denaturierung unterzogen.“ | a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:<br>„Bei Verwendungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bei jeder Partie auf 100 % der im Laufe des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Menge. Nach diesen Kontrollen werden die ausgelagerten Erzeugnisse in Anwesenheit der zuständigen Behörden unter den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen einer Denaturierung unterzogen.“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die zuständige Stelle nimmt die Anerkennung zurück, sofern eine der Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr erfüllt ist. Für das laufende Wirtschaftsjahr werden dann keine Einlagerungsbeihilfe und kein finanzieller Ausgleich gewährt; bereits ausgezahlte Beträge müssen zuzüglich des für die Frist zwischen Auszahlung und Erstattung anfallenden Zinses rückerstattet werden.<br>Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Transaktionen in Euro angewendete, im *Amtsblatt der Europäischen Union* , Reihe C, veröffentlichte und zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung geltende Zinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde gelegt.“ |
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| a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:<br>„Bei Verwendungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bei jeder Partie auf 100 % der im Laufe des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Menge. Nach diesen Kontrollen werden die ausgelagerten Erzeugnisse in Anwesenheit der zuständigen Behörden unter den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen einer Denaturierung unterzogen.“ |  |  |  |  |
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die zuständige Stelle nimmt die Anerkennung zurück, sofern eine der Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr erfüllt ist. Für das laufende Wirtschaftsjahr werden dann keine Einlagerungsbeihilfe und kein finanzieller Ausgleich gewährt; bereits ausgezahlte Beträge müssen zuzüglich des für die Frist zwischen Auszahlung und Erstattung anfallenden Zinses rückerstattet werden.<br>Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Transaktionen in Euro angewendete, im *Amtsblatt der Europäischen Union* , Reihe C, veröffentlichte und zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung geltende Zinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde gelegt.“ |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( [ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_064_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_192_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ().
[^2]: .