# VERORDNUNG (EG) Nr. 1084/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2005

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern [^1] , insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit Außerkrafttreten des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung am 1. Januar 2005 wurden die Höchstmengen für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus den WTO-Mitgliedstaaten abgeschafft.

**(2)** Im Vorfeld der Liberalisierung der Höchstmengen führte die Gemeinschaft am 13. Dezember 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 des Rates [^2] ein Überwachungssystem für die 35 von der Liberalisierung betroffenen Warenkategorien ein.

**(3)** In Absatz 242 des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) zur WTO [^3] (Besondere Schutzklausel über Textilwaren, nachstehend „Textilwaren-Schutzklausel“ genannt) wird die Möglichkeit eingeräumt, Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus der VR China zu ergreifen. Ist ein WTO-Mitglied der Auffassung, dass Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der VR China durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren behindern, kann es um Konsultationen mit der VR China ersuchen, um diese Marktzerrüttung einzudämmen oder zu verhindern.

**(4)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2003 [^4] fügte der Rat Artikel 10a in die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ein, um Absatz 242 des Berichts der Arbeitsgruppe in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

**(5)** Am 6. April 2005 verabschiedete die Kommission Leitlinien zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betreffend die Textilwaren-Schutzklausel (nachstehend „Leitlinien“ genannt).

**(6)** Gemäß Abschnitt 242 des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt der Volksrepublik China zur WTO und Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 führte die Europäische Kommission nach entsprechendem Ersuchen Konsultationen mit der VR China über die Warenkategorien, in denen die Einfuhren mit Ursprung in der VR China durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren zu behindern schienen. Diese Konsultationen wurden am 10. Juni 2005 abgeschlossen und führten in zehn Warenkategorien zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung. Die Ergebnisse dieser Konsultationen fanden ihren Niederschlag in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Handelsministerium der VR China desselben Datums über die Ausfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der VR China in die Europäische Union.

**(7)** Die Vereinbarung gilt für Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft in den folgenden zehn Warenkategorien: Kategorie 2 (Gewebe aus Baumwolle), Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 20 (Bettwäsche), Kategorie 26 (Kleider), Kategorie 31 (Büstenhalter), Kategorie 39 (Tisch- und Küchenwäsche) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne). Die entsprechenden Zollcodes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angegeben.

**(8)** Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Einfuhren dieser Warenkategorien mit Ursprung in der VR China aus nachstehend erläuterten Gründen durch bestehende oder drohende Marktzerrüttung den ordnungsgemäßen Handel mit diesen Waren im Sinne des Absatzes 242 des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt der VR China zur WTO und des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 zu behindern drohen.

**(9)** Die Einfuhren der Warenkategorie 2 (Gewebe aus Baumwolle) mit Ursprung in der VR China sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 71 % gestiegen, so dass die Einfuhren dieser Kategorie bei 124 % der in den Leitlinien festgelegten Alarmschwelle liegen. Demgegenüber stiegen die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 4 %. Gleichzeitig fiel der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China laut Überwachungsdaten um 21 % und somit erheblich stärker als die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Ländern, die den Eurostat-Daten für Januar bis März zufolge um 2 % sanken. Für Waren der Unterkategorie 2A (Denimstoffe) ist die Entwicklung noch drastischer: Im ersten Quartal 2005 nahmen die Einfuhren aus der VR China gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 102 % zu, während die Gesamteinfuhren um 15 % stiegen und die durchschnittlichen Stückpreise der Einfuhren um 20 % fielen.

**(10)** Die Einfuhren der Warenkategorie 4 (T-Shirts) mit Ursprung in der VR China sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 199 % gestiegen und liegen somit bei 197 % der Alarmschwelle. Demgegenüber stiegen die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 24 %. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fiel um 37 %.

**(11)** Die Einfuhren der Warenkategorie 5 (Pullover) mit Ursprung in der VR China sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 530 % gestiegen und liegen somit bei 194 % der Alarmschwelle. Demgegenüber nahmen die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 14 % zu. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China ging um 42 % zurück.

**(12)** Die Einfuhren der Warenkategorie 6 (Hosen) mit Ursprung in der VR China stiegen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 413 % und liegen somit bei 312 % der Alarmschwelle. Die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern nahmen im selben Zeitraum um 18 % zu. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fiel um 14 %.

**(13)** Die Einfuhren der Warenkategorie 7 (Blusen) mit Ursprung in der VR China nahmen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 256 % zu und liegen somit bei 207 % der Alarmschwelle. Demgegenüber stiegen die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 4 %. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fiel um 30 %.

**(14)** Die Einfuhren der Warenkategorie 20 (Bettwäsche) mit Ursprung in der VR China stiegen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 158 % und liegen somit bei 107 % der Alarmschwelle, während die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 6 % stiegen. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fiel um 34 %.

**(15)** Die Einfuhren der Warenkategorie 26 (Kleider) mit Ursprung in der VR China nahmen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 219 % zu und liegen somit bei 212 % der Alarmschwelle, während die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 1 % stiegen. Den Überwachungsdaten zufolge stieg der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China um 2 %. Eurostat-Daten für das erste Quartal lassen allerdings einen erheblichen Preisrückgang von 42 % erkennen.

**(16)** Die Einfuhren der Warenkategorie 31 (Büstenhalter) mit Ursprung in der VR China stiegen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 110 % und liegen somit bei 145 % der Alarmschwelle. Demgegenüber stiegen die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 6 %. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fiel um 37 %.

**(17)** Die Einfuhren der Warenkategorie 39 (Tisch- und Küchenwäsche) mit Ursprung in der VR China stiegen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 64 % und liegen somit bei 110 % der Alarmschwelle, während die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern im selben Zeitraum um 10 % stiegen. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fiel um 39 %.

**(18)** Die Einfuhren der Warenkategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne) mit Ursprung in der VR China stiegen in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 55 % und liegen somit bei 150 % der Alarmschwelle. Demgegenüber stiegen die Einfuhren dieser Warenkategorie aus allen Ländern um 40 %. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China ist im Grunde konstant geblieben (den Daten des Einfuhrüberwachungssystems zufolge ist er um 3 % gestiegen, während Eurostat-Daten keine Veränderung erkennen lassen). Dennoch sei in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren mit Ursprung in der VR China weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Preises der Gemeinschaftshersteller beträgt.

**(19)** Die in der Vereinbarung festgelegten Einfuhrmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der VR China und anderen Durchführungsbestimmungen müssen in die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 übernommen werden.

**(20)** Des Weiteren ist Artikel 27 des Anhangs III zur Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 zu ändern, um die Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der nachträglichen statistischen Überwachung bestimmter Textilwaren zu übermittelnden Einfuhrdaten näher auszuführen.

**(21)** Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ist entsprechend zu ändern.

**(22)** Die Verordnung wird am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft treten, um eine rasche Umsetzung der Vereinbarung zu gewährleisten.

**(23)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge II, III und V zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden, wie im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt, geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 2005 *Für die Kommission* Peter MANDELSON *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_275_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 930/2005 der Kommission ( [ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_162_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_374_R_TOC) .

[^3] Dokument WT/MIN(01)3 vom 10. November 2001.

[^4] [ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_023_R_TOC) .

**1.** Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II AUSFUHRLÄNDER IM SINNE DES ARTIKELS 1 Belarus China Russland Serbien Ukraine Usbekistan Vietnam“

**2.** Anhang III wird wie folgt geändert: a) Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Die in den Tabellen C und D aufgeführten Textilwaren unterliegen einer nachträglichen statistischen Überwachung. Diese Überwachung ist gemäß dem in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten System vorzunehmen. Nach Überführung der Waren in den freien Verkehr teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission möglichst wöchentlich, aber spätestens zum 12. Tag eines jeden Monats die im Vormonat eingeführten Gesamtmengen und deren Wert unter Angabe des Datums der Überführung der Waren in den freien Verkehr, ihres Ursprungs und der laufenden Nummer mit. Des Weiteren sind der Code der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls die TARIC-Unterpositionen, die entsprechende Warenkategorie sowie gegebenenfalls die besonderen Maßeinheiten für diesen Code anzugeben. Die Daten sind in einem mit dem von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwalteten Überwachungssystem kompatiblen Format zu übermitteln. [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ( [ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_148_R_TOC) ).“ " b) Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: — Belarus = BY — China = CN — Serbien = XS — Usbekistan = UZ — Vietnam = VN — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates bzw. der Gruppe solcher Mitgliedstaaten nach folgendem Code: — AT = Österreich — BL = Benelux — CY = Zypern — CZ = Tschechische Republik — DE = Bundesrepublik Deutschland — DK = Dänemark — EE = Estland — GR = Griechenland — ES = Spanien — FI = Finnland — FR = Frankreich — GB = Vereinigtes Königreich — HU = Ungarn — IE = Irland — IT = Italien — LT = Litauen — LV = Lettland — MT = Malta — PL = Polen — PT = Portugal — SE = Schweden — SI = Slowenien — SK = Slowakei — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres bzw. im Falle der in Tabelle A aufgeführten Waren des Erfassungsjahres, die der letzten Ziffer der betreffenden Jahreszahl entspricht (Beispiel: ‚5‘ für 2005 und ‚6‘ für 2006); — eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; — eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.“ c) Tabelle B erhält folgende Fassung: „Länder und Kategorien, die einer Überwachung unterliegen Drittland Gruppe Kategorie Einheit China I A 1 Tonnen 3 Tonnen davon 3a Tonnen ex 20 Tonnen I B 8 1 000 Stück II A 9 Tonnen 22 Tonnen 23 Tonnen II B 12 1 000 Paar 13 1 000 Stück 14 1 000 Stück 15 1 000 Stück 16 1 000 Stück 17 1 000 Stück 28 1 000 Stück 29 1 000 Stück 78 Tonnen 83 Tonnen III A 35 Tonnen III B 97 Tonnen IV 117 Tonnen 118 Tonnen 122 Tonnen V 136A Tonnen 156 Tonnen 157 Tonnen 159 Tonnen 163 Tonnen“

**3.** Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN a) Für das Jahr 2005 (Die vollständige Warenbezeichnung ist Anhang I zu entnehmen) Drittland Kategorie Einheit Gemeinschaftshöchstmengen 2005 Belarus GRUPPE I A 1 Tonnen 1 585 2 Tonnen 5 100 3 Tonnen 233 GRUPPE I B 4 1 000 Stück 1 600 5 1 000 Stück 1 058 6 1 000 Stück 1 400 7 1 000 Stück 1 200 8 1 000 Stück 1 110 GROUP II A 9 Tonnen 363 20 Tonnen 318 22 Tonnen 498 23 Tonnen 255 39 Tonnen 230 GRUPPE II B 12 1 000 Paar 5 958 13 1 000 Stück 2 651 15 1 000 Stück 1 500 16 1 000 Stück 186 21 1 000 Stück 889 24 1 000 Stück 803 26/27 1 000 Stück 1 069 29 1 000 Stück 450 73 1 000 Stück 315 83 Tonnen 178 GRUPPE III A 33 Tonnen 387 36 Tonnen 1 242 37 Tonnen 463 50 Tonnen 196 GRUPPE III B 67 Tonnen 339 74 1 000 Stück 361 90 Tonnen 199 GRUPPE IV 115 Tonnen 87 117 Tonnen 1 800 118 Tonnen 448 Serbien [^1] GRUPPE I A 1 Tonnen 2 Tonnen 2a Tonnen 3 Tonnen GRUPPE IB 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE II A 9 Tonnen GRUPPE II B 15 1 000 Stück 16 1 000 Stück GRUPPE III B 67 Tonnen Vietnam [^2] GRUPPE I B 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE II A 9 Tonnen 20 Tonnen 39 Tonnen GRUPPE II B 12 1 000 Paar 13 1 000 Stück 14 1 000 Stück 15 1 000 Stück 18 Tonnen 21 1 000 Stück 26 1 000 Stück 28 1 000 Stück 29 1 000 Stück 31 1 000 Stück 68 Tonnen 73 1 000 Stück 76 Tonnen 78 Tonnen 83 Tonnen GRUPPE III A 35 Tonnen 41 Tonnen GRUPPE III B 10 1 000 Paar 97 Tonnen GRUPPE IV 118 Tonnen GRUPPE V 161 Tonnen b) Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Die vollständige Warenbezeichnung ist Anhang I zu entnehmen) Drittland Kategorie Stück Gemeinschaftshöchstmengen 11. Juni bis 31. Dezember 2005 [^3] 2006 2007 China GRUPPE I A 2 (einschl. 2a) Tonnen 26 217 61 948 69 692 GRUPPE I B 4 1 000 Stück 150 985 540 204 594 225 5 1 000 Stück 68 974 199 704 219 674 6 1 000 Stück 104 045 348 072 382 880 7 1 000 Stück 24 761 80 493 88 543 GRUPPE II A 20 Tonnen 6 451 15 795 17 770 39 Tonnen 5 521 12 349 13 892 GRUPPE II B 26 1 000 Stück 7 959 27 001 29 701 31 1 000 Stück 96 086 225 692 248 261 GRUPPE IV 115 Tonnen 1 911 4 740 5 214

[ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ( [ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_148_R_TOC) ).“ “

[^1] Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ( [ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_090_R_TOC) ) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.

[^2] Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ( [ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_075_R_TOC) ). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.

[^3] Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt, jedoch an oder nach diesem Tag zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, gelten keine Höchstmengen. Für diese Waren erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Vorlage einschlägiger Unterlagen (z. B. Frachtbrief) und einer unterzeichneten Erklärung des Einführers, dass die betreffende Ware vor diesem Datum versandt wurde, automatisch und ohne Anwendung von Höchstmengen die entsprechende Einfuhrgenehmigung. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden Einfuhren von Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden, bei Vorlage eines gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ausgestellten Überwachungsdokuments ebenfalls in den freien Verkehr übergeführt.

Für Waren, die zwischen dem 11. Juni und dem 12. Juli 2005 versandt wurden, werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch erteilt und können nicht mit der Begründung, dass die beantragte Menge nicht innerhalb der Höchstmengen verfügbar ist, abgelehnt werden. Alle Waren, die seit dem 11. Juni 2005 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, werden allerdings auf die Höchstmengen für 2005 angerechnet.

Für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren, die vor dem Tag, an dem die VR China ihr System zur Erteilung von Einfuhrlizenzen eingerichtet haben wird (20. Juli 2005), versandt wurden, ist die Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenzen nicht erforderlich.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Anträge für die Ausstellung von Importlizenzen für Waren, die zwischen 11. Juni 2005 und 19. Juli 2005 versandt wurden, bis spätestens 15. August 2005 bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.“

[^1]: Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren () gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
[^2]: Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
[^3]: Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt, jedoch an oder nach diesem Tag zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, gelten keine Höchstmengen. Für diese Waren erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Vorlage einschlägiger Unterlagen (z. B. Frachtbrief) und einer unterzeichneten Erklärung des Einführers, dass die betreffende Ware vor diesem Datum versandt wurde, automatisch und ohne Anwendung von Höchstmengen die entsprechende Einfuhrgenehmigung. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden Einfuhren von Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden, bei Vorlage eines gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ausgestellten Überwachungsdokuments ebenfalls in den freien Verkehr übergeführt.
[^4]: .