# VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Einstellung der Sandaalfischerei mit bestimmten Fanggeräten in der Nordsee und im Skagerrak

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist der Fischereiaufwand für Schiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak Sandaalfischerei betreiben, vorläufig festgelegt.

**(2)** Gemäß Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs überprüft die Kommission den Fischereiaufwand für 2005 anhand von Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die Größe des Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2004. Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten.

**(3)** Der STECF hat die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 in der Altersgruppe 0 auf 150 000 Mio. Exemplare geschätzt.

**(4)** Da die STECF-Schätzung bezüglich des Nachwuchsjahrgangs 2004 für Nordsee-Sandaal in der Altersgruppe 0 unter 300 000 Mio. Exemplaren liegt, muss die Fischerei für den Rest des Jahres 2005 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Sandaalfischerei in der Nordsee und im Skagerrak (ICES-Gebiete IIa, IIIa und Untergebiet IV) [^2] mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 bis zum 31. Dezember 2005 verboten.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juli 2005 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_012_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 ( [ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_144_R_TOC) ).

[^2] EG-Gewässer mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 ().
[^2]: EG-Gewässer mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.