# VERORDNUNG (EG) Nr. 1159/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

## Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [^1] ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [^2] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 [^3] sieht u. a. die Kofinanzierung von Studien im Zusammenhang mit Projekten von gemeinsamem Interesse mit einem Betrag vor, der in der Regel 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigt, während der Zuschuss zu Telekommunikationsprojekten höchstens 10 % der gesamten Investitionskosten beträgt.

**(2)** In der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze [^4] sind Projekte von gemeinsamem Interesse ausgewiesen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Entscheidung haben gezeigt, dass weniger als 5 % der Projekte die Einführung eines Dienstes beinhalten und die übrigen in Einführungsstudien bestehen. Infolgedessen sind die unmittelbaren Auswirkungen der Beihilfen für transeuropäische Telekommunikationsnetze begrenzt.

**(3)** Die Kosten der Einführung eines transeuropäischen Dienstes, der auf elektronischen Datenkommunikationsnetzen basiert, sind aufgrund sprachlicher, kultureller, rechtlicher und administrativer Barrieren wesentlich höher als die eines vergleichbaren Dienstes in einem einzelnen Mitgliedstaat.

**(4)** Die Kosten einer Vorstudie für einen Telekommunikationsdienst erwiesen sich als hoher Anteil der erforderlichen Gesamtinvestition zur Einführung des Dienstes; daher wird der nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 zulässige Höchstbetrag für derartige Studien angewendet, was die Gewährung eines Zuschusses für die Einführung von Diensten ausschließt. Infolgedessen hat sich die Gewährung von Zuschüssen gemäß jener Verordnung kaum unmittelbar auf die Einführung von Diensten ausgewirkt.

**(5)** Gemeinschaftszuschüsse sollten vorzugsweise für Projekte gewährt werden, die der Förderung der Einführung von Diensten dienen und damit den größten Beitrag zur Entwicklung der Informationsgesellschaft leisten. Daher ist es notwendig, den Höchstbeitrag proportional zu den Ist-Kosten, die sich aus der europaweiten Dimension eines Dienstes ergeben, zu steigern. Der Gemeinschaftsbeitrag sollte jedoch nur bei Diensten im Interesse der Allgemeinheit angehoben werden, die sprachliche, kulturelle, rechtliche und administrative Barrieren überwinden müssen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Dem Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Projekten von gemeinsamem Interesse gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikation kann der nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftszuschuss insgesamt 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005. *Im Namen des Europäischen Parlaments* *Der Präsident* J. BORRELL FONTELLES *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. STRAW

[^1] [ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2003_234_R_TOC) .

[^2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003 ( [ABl. C 87 E vom7.4.2004, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2004_087_E_TOC) ), Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

[^3] [ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_228_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_143_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_183_R_TOC) . Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG ( [ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_200_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003 (), Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.
[^3]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ().
[^4]: . Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG ().