# VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2005

über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge Litauens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [^2] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) [^3] sind für das Jahr 2005 Quoten vorgegeben.

**(2)** Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge des im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

**(3)** Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

## **Artikel 2**

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

## **Artikel 3**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2005 *Für die Kommission* Jörgen HOLMQUIST *Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten*

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ( [ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_128_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_012_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 ( [ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_144_R_TOC) ).

| Mitgliedstaat | Litauen |
| --- | --- |
| Bestand | PRA/N3L. |
| Art | Tiefseegarnelen ( *Pandalus borealis* ) |
| Gebiet | NAFO 3L |
| Datum | 6. Juni 2005 |

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 ().