# VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2005 DER KOMMISSION

vom 1. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten I und II

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 können die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling und von Hering erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.

**(2)** Unter Nichtbeachtung der von den betreffenden Küstenstaaten seit 1997 angewendeten Zuteilung der Fangmöglichkeiten in den Gebieten I und II hat Norwegen seine Fangmöglichkeiten für Hering unlängst um eine zusätzliche Menge von 14 % erhöht. Dies lässt also den Schluss zu, dass sich Norwegen nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Heringsbestände hält.

Bis zu einer langfristigen Vereinbarung über die Bestandsbewirtschaftung von Hering mit den betroffenen Küstenstaaten erscheint es angezeigt, dass die Gemeinschaft ihre Quote in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) vorläufig um denselben Prozentsatz von 14 % auf 89 537 Tonnen erhöht. Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus ist es unwahrscheinlich, dass dies irreversible negative Auswirkungen auf die Bestandserhaltung hat.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2005 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_012_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 ( [ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_144_R_TOC) ).

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird wie folgt geändert:

Die Eintragung für Hering in den Gebieten I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art : Hering *Clupea harengus* Gebiete : I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) HER/1/2 Belgien 31 Dänemark 30 677 Deutschland 5 373 Spanien 101 Frankreich 1 324 Irland 7 942 Niederlande 10 979 Polen 1 553 Portugal 101 Finnland 475 Schweden 11 368 Vereinigtes Königreich 19 613 EG 89 537 Färöer 7 548 [^1] TAC 890 000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 2 580 Deutschland 452 Spanien 9 Frankreich 111 Irland 668 Niederlande 924 Polen 131 Portugal 9 Finnland 40 Schweden 956 Vereinigtes Königreich 1 650 “

[^1] Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden.

[^1]: Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden.