# VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel [^1] , insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mehrere Mitgliedstaaten haben seit dem Jahr 2002 gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Informationen mit dem Ziel vorgelegt, bestimmte Erzeugnisse in Anhang II derselben Verordnung aufnehmen zu lassen.

**(2)** Industriekalk, ein Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird, gilt in manchen Mitgliedstaaten als unentbehrlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke und hat nachweislich keine umweltschädigende Wirkung.

**(3)** Kalziumhydroxid spielt eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung des Pilzbefalls von Obstbäumen in gewissen Klimaregionen. Die Bekämpfung des Befalls ist eine schwierige Aufgabe und erfordert den Gebrauch von Kupfer, dessen Einsatz durch die Verwendung von Kalziumhydroxid verringert werden kann.

**(4)** Ethylen ist bereits in Anhang II Abschnitt B als Substanz aufgeführt, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet wird. Es erscheint angebracht, die Verwendungsvorschriften für diese Substanz zu vervollständigen, damit nicht nur Bananen, sondern auch andere Früchte erfasst sind, bei deren Anbau Ethylen benötigt wird.

**(5)** Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 muss daher entsprechend geändert werden.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geschaffenen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. August 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_198_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission ( [ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_385_R_TOC) ).

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

| 1. | \| Bezeichnung \| Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften \|; \| --- \| --- \|; \| „Industriekalk aus der Siedesalzherstellung \| Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird<br>Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt“ \| |
| --- | --- |

| 2. | a): In Tabelle IV „Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden“ wird der Eintrag „Ethylen“ durch folgende Fassung ersetzt: Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften „(*) Ethylen Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Blühinduktion bei Ananas Bedarf von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt“ — Bezeichnung — Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften — „(*) Ethylen — Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Blühinduktion bei Ananas Bedarf von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt“<br>Bezeichnung: Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften<br>„(*) Ethylen: Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Blühinduktion bei Ananas Bedarf von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt“ |
| --- | --- |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission ().