# VERORDNUNG (EG) Nr. 1343/2005 DER KOMMISSION

vom 16. August 2005

zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. April bis zum 30. Juni 2004

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [^1] , insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 kann den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt werden, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.

**(2)** Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Gelbflossenthun ( *Thunnus albacares* ) mit einem Stückgewicht über 10 kg sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 unter 87 % des gemeinschaftlichen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2346/2002 des Rates [^2] festgesetzten Produktionspreises lagen.

**(3)** Maßgebend für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch [^3] zugrunde lagen.

**(4)** Die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 darf weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle übersteigen.

**(5)** Die für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommenden Mengen dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Grenzen überschreiten.

**(6)** In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Gelbflossenthun ( *Thunnus albacares* ) mit einem Stückgewicht über 10 kg, die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der während des entsprechenden Vierteljahres der drei vorangehenden Fischereiwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen. Weil diese Mengen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschritten haben, ist die Gesamtmenge der entschädigungsfähigen Erzeugnisse zu begrenzen.

**(7)** Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen ist unter Beachtung der Höchstsätze gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für die den einzelnen Erzeugerorganisationen zu gewährenden Entschädigungen im Verhältnis zu der Fangmenge der jeweiligen Erzeugerorganisation im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 2001, 2002 und 2003 vorzunehmen.

**(8)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2004 für Gelbflossenthun ( *Thunnus albacares* ) mit einem Stückgewicht über 10 kg gewährt.

Der Entschädigungshöchstbetrag gemäß Artikel 27 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird auf 24 EUR/Tonne festgesetzt.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Gesamtmenge an entschädigungsfähigen Erzeugnissen beträgt 26 353,548 Tonnen Gelbflossenthun ( *Thunnus albacares* ) mit einem Stückgewicht über 10 kg.

**(2)** Diese Gesamtmenge wird entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. August 2005 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_017_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[^2] [ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_351_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_293_R_TOC) .

Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2004 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen.

| Gelbflossenthun *(Thunnus albacares)* mit einem Stückgewicht über 10 kg | Entschädigungsfähige Menge zu 100 %<br>(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich) | Entschädigungsfähige Menge zu 50 %<br>(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich) | Entschädigungsfähige Menge insgesamt<br>(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich) |
| --- | --- | --- | --- |
| Opagac | 5 757,564 | 0 | 5 757,564 |
| OPTUC | 8 122,423 | 2 510,256 | 10 632,679 |
| OP 42 (CAN) | 0 | 0 | 0 |
| Orthongel | 9 004,949 | 958,356 | 9 963,305 |
| APASA | 0 | 0 | 0 |
| Madeira | 0 | 0 | 0 |
| Gemeinschaft — insgesamt | 22 884,936 | 3 468,612 | 26 353,548 |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
[^2]: .
[^3]: .