# VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2005 DER KOMMISSION

vom 16. August 2005

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 sowie die Artikel 7 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ist die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern [^2] zu ändern. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ist die Verordnung daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 sieht die Möglichkeit für die beteiligten Organisationen vor, Teile der Programme selber durchzuführen, in einer späteren Phase des Verfahrens Durchführungsstellen auszuwählen und die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags weiterhin bei 50 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Programme zu belassen. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften vorzusehen.

**(3)** Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Verzeichnisses der Erzeugnisse und Märkte, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern sind, die Benennung der für die Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständigen nationalen Behörden sowie die Laufzeit der Programme vorzusehen.

**(4)** Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Vorschriften für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.

**(5)** Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen; handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine öffentliche Stelle, so sind insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [^3] zu berücksichtigen.

**(6)** Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und die Kriterien für die Prüfung der ausgewählten Programme durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Nach Prüfung der Programme muss die Kommission beschließen, welche Programme genehmigt werden, und die entsprechenden Mittelzuweisungen festsetzen.

**(7)** Damit die Modalitäten für die Auswahl der Durchführungsstellen und der Programme einheitlich sind, sind dieselben Vorschriften auf die Maßnahmen anzuwenden, die von den internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 durchzuführen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die im Rahmen der Programme verbreiteten Botschaften den Rechtsvorschriften der Zieldrittländer entsprechen.

**(8)** Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft möglichst effizient durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Programme mit den nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen.

**(9)** Aus demselben Grund sind die Kriterien für die Auswahl der Programme so festzulegen, dass eine möglichst große Wirkung erzielt wird.

**(10)** Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich im Hinblick auf die Vorlage und die Prüfung der Programme untereinander abstimmen.

**(11)** Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen in den Programmen festzulegen.

**(12)** Die Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträgen festzulegen.

**(13)** Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten zugunsten der zuständigen nationalen Behörde zu leisten. Ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses für jede Jahresphase eine Sicherheit zu leisten.

**(14)** Es sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen festzulegen.

**(15)** Es ist festzulegen, dass die Durchführung der in den Verträgen vorgesehenen Maßnahmen die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^4] ist.

**(16)** Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist unbedingt eine Geldstrafe vorzusehen, wenn die Anträge auf Zwischenzahlungen nicht eingereicht bzw. die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.

**(17)** Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligung der Gemeinschaft belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung der zuständigen nationalen Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

**(18)** Die Mitgliedstaaten müssen das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial überprüfen. Es müssen die Bedingungen für seine Verwendung nach Abschluss der Programme festgelegt werden.

**(19)** Aufgrund der gemachten Erfahrungen und zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Programme sind die Modalitäten für die Begleitung festzulegen, die von der zu diesem Zweck mit der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 eingesetzten Gruppe vorgenommen wird.

**(20)** Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen laufend zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die zuständige vertragschließende Stelle ansässig ist.

**(21)** Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind angemessene Maßnahmen zu erlassen, um Fälle von Betrug und schwerer Nachlässigkeit zu bekämpfen. Zu diesem Zweck müssen Erstattungen und Sanktionen eingeführt werden.

**(22)** Es ist klarzustellen, dass bei mehrjährigen Programmen am Ende jeder Jahresphase ein interner Bewertungsbericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

**(23)** Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz muss an den Zinssatz angeglichen werden, der gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [^5] auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.

**(24)** Um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 zur vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sind Übergangsmaßnahmen für Informations- und Absatzförderungsprogramme zu treffen, deren Finanzierung durch die Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beschlossen wurde.

**(25)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmung Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung, der Auswahl, der Durchführung, der Finanzierung und der Kontrolle der Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 derselben Verordnung, und die Vorschriften für die Programme festgelegt, die mit Hilfe einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6 derselben Verordnung kofinanziert werden. Als „Programm“ gilt ein zusammenhängendes Ganzes von Maßnahmen, das umfassend genug ist, um zur Information über die betreffenden Erzeugnisse und zu ihrer Absatzförderung beizutragen. Artikel 2 Benennung der zuständigen Behörden Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden (nachstehend die „zuständigen nationalen Behörden“ genannt). Sie teilen der Kommission Name und vollständige Anschrift der benannten Behörden sowie jegliche Änderung dieser Angaben mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form. Artikel 3 Laufzeit der Programme Die Programme werden über einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des betreffenden Vertrags gemäß Artikel 12 Absatz 1 durchgeführt. Artikel 4 Merkmale der im Rahmen der Programme verbreiteten Informations- und Absatzförderungsbotschaften (1) Jede an die Verbraucher und die anderen Zielgruppen im Rahmen des Programme gerichtete Informations- und/oder Absatzförderungsbotschaft (nachstehend die „Botschaft“ genannt) muss sich auf die inneren Eigenschaften oder die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen. Diese Botschaften müssen den in den Zieldrittländern geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben. Dagegen ist der Hinweis auf den Ursprung eines Erzeugnisses im Rahmen einer Informations- oder Absatzförderungsmaßnahme zulässig, wenn es sich um eine gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erfolgte Bezeichnung oder um ein typisches Erzeugnis handelt, das zur Veranschaulichung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erforderlich ist. Artikel 5 Verzeichnis der Erzeugnisse und Märkte Das Verzeichnis der Erzeugnisse und Märkte gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Es wird alle zwei Jahre bis spätestens 31. Dezember auf den neuesten Stand gebracht. Artikel 6 In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Programme Im Falle der Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 legen die in demselben Artikel genannten internationalen Organisationen auf Aufforderung der Kommission Vorschläge für die für das folgende Jahr geplanten Programme vor. Die Bedingungen für die Gewährung und die Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 werden in einer zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Unterstützungsvereinbarung festgelegt.

KAPITEL 2 Auswahl der Programme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 Artikel 7 Vorlage der Programme und vorherige Auswahl durch die Mitgliedstaaten (1) Zur Durchführung der in den Programmen genannten Maßnahmen nimmt der betreffende Mitgliedstaat jedes Jahr eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor. Spätestens am 31. März legen die Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus den betreffenden Sektoren (nachstehend „vorschlagende Organisationen“ genannt) dem Mitgliedstaat ihre Programme vor. Die Programme werden nach dem von der Kommission erstellten und auf ihrer Webseite verfügbaren Muster vorgelegt. Dieses Muster wird den in Unterabsatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt. (2) Die gemäß Absatz 1 vorgelegten Programme berücksichtigen a) die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen; b) das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten verbreitete Leistungsverzeichnis mit den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien. Die Programme müssen ausreichend ausgearbeitet sein, damit ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und ihr Preis/Leistungs-Verhältnis beurteilt werden können. Die Mitgliedstaaten prüfen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien: — Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen, — Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, — zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, — Effizienz und Repräsentativität der beteiligten Organisationen, — technische Ausstattung und Effizienz der vorgeschlagenen Durchführungsstelle. Die Mitgliedstaaten erstellen das vorläufige Verzeichnis der Programme, die sie anhand der im Lastenverzeichnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie in Unterabsatz 3 festgelegten Kriterien auswählen. (3) Für die Durchführung ihrer Programme wählt jede vorschlagende Organisation im Wege eines vom Mitgliedstaat geprüften Wettbewerbs mit den geeigneten Mitteln eine oder mehrere Durchführungsstellen aus. Erfolgte diese Auswahl vor der Vorlage des Programms, so kann sich die vorschlagende Organisation an seiner Ausarbeitung beteiligen. (4) Ist ein Programm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich diese zwecks Auswahl des Programms ab und benennen einen koordinierenden Mitgliedstaat. Sie verpflichten sich insbesondere, sich an ihrer Finanzierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu beteiligen und eine administrative Zusammenarbeit miteinander einzuführen, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle des Programms zu erleichtern. (5) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen nationalen oder regionalen Maßnahmen mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 kofinanzierten Maßnahmen abgestimmt sind und die vorgelegten Programme die nationalen oder regionalen Kampagnen ergänzen. Artikel 8 Vorzug bei der Auswahl der Programme (1) Im Rahmen der von mehreren Mitgliedstaaten vorgelegten Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die sich auf mehrere Erzeugnisse beziehen und den Schwerpunkt auf die Qualität, den dietätischen Wert und die Lebensmittelsicherheit der Gemeinschaftserzeugnisse legen. (2) Bei Programmen, die nur einen Mitgliedstaat oder nur ein Erzeugnis betreffen, erhalten die Programme den Vorzug, die das Gemeinschaftsinteresse insbesondere in Bezug auf die Qualität, den dietätischen Wert, die Sicherheit und die Repräsentativität der europäischen Agrar- und Lebensmittelproduktion herausstellen. Artikel 9 Auswahl der Programme durch die Kommission (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 30. Juni das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 2, das auch das Verzeichnis der von ihnen vorgesehenen Durchführungsstellen umfasst, falls diese bereits gemäß Artikel 7 Absatz 3 ausgewählt worden sind, sowie eine Kopie der Programme. Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten. (2) Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtheit oder ein Teil eines vorgelegten Programms nicht mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2 vereinbar und das Programm daher ganz oder teilweise nicht förderfähig ist, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang des Verzeichnisses gemäß Artikel 7 Absatz 2 mit. (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die überarbeiteten Programme innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Nach Prüfung der überarbeiteten Programme entscheidet die Kommission bis spätestens 30. November über die Programme, die sie nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 fördern kann. (4) Die vorschlagende(n) Organisation(en) ist bzw. sind ist für die ordnungsgemäße Durchführung und die Verwaltung des ausgewählten Programms verantwortlich. Artikel 10 Genehmigung der Durchführungsstellen (1) Die Auswahl der Durchführungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird vom Mitgliedstaat genehmigt, der dies der Kommission vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 12 Absatz 1 mitteilt. Der Mitgliedstaat überprüft, ob die ausgewählte Durchführungsstelle über die finanziellen und technischen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 verfügt. Er unterrichtet die Kommission über das hierzu angewandte Verfahren. (2) Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Programms gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nur durchführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: a) der Durchführungsvorschlag muss den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 entsprechen; b) die vorschlagende Organisation verfügt über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren bei der Durchführung derselben Art von Maßnahme; c) der von der vorschlagenden Organisation durchgeführte Teil des Programms entspricht außer nach schriftlicher Genehmigung der Kommission in ausreichend begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 50 % seiner Gesamtkosten; d) die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selber durchführen will, die üblicherweise auf dem Markt geltenden Preise nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat überprüft die Einhaltung dieser Bedingungen. (3) Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, so treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen derselben Richtlinie sorgen. Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG finden auch im Falle der Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 Anwendung.

KAPITEL 3 Modalitäten der Finanzierung der Programme Artikel 11 Finanzielle Beteiligungen (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird den betreffenden Mitgliedstaaten gezahlt. (2) Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung eines Programms, so ergänzt ihr Anteil die finanzielle Beteiligung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen vorschlagenden Organisation. In diesem Fall überschreitet die Finanzierung durch die Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nicht 50 % der Gesamtkosten des Programms. (3) Die finanziellen Beteiligungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 müssen in dem Programm aufgeführt sein, das der Kommission übermittelt wird. Artikel 12 Vertragsabschluss und Sicherheitsleistung (1) Sobald die in Artikel 9 Absatz 3 genannte Entscheidung von der Kommission getroffen wurde, wird jede vorschlagende Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Antrags informiert. Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen innerhalb von neunzig Kalendertagen nach Mitteilung der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Entscheidung der Kommission. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden. (2) Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird. (3) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und des oder der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde; diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu leisten. Ist der Vertragsnehmer jedoch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder arbeitet er unter der Aufsicht einer solchen Einrichtung, so kann die zuständige nationale Behörde eine Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde in Höhe des in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatzes anerkennen, sofern sich diese Aufsichtsbehörde verpflichtet, a) für die ordnungsgemäße Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen; b) zu überprüfen, ob die erhaltenen Beträge tatsächlich für die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden. Der Nachweis über die Leistung dieser Sicherheit muss beim Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 eingehen. (4) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der vertraglich festgelegten Maßnahmen. (5) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend eine Kopie des Vertrags und den Nachweis über die Leistung der Sicherheit. Außerdem übermittelt er ihr eine Kopie des Vertrags zwischen der ausgewählten vorschlagenden Organisation und der Durchführungsstelle. Nach diesem Vertrag ist die Durchführungsstelle verpflichtet, sich den Kontrollen gemäß Artikel 21 zu unterziehen. Artikel 13 Vorschussregelung (1) Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 12 Absatz 1 und bei mehrjährigen Programmen innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn jedes Zwölfmonatszeitraums kann der Vertragsnehmer bei dem Mitgliedstaat gegen Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 dieses Artikels die Zahlung eines Vorschusses beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Vorschuss mehr beantragt werden. Die Höhe des Vorschusses beträgt höchstens 30 % der jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999. (2) Der Mitgliedstaat zahlt den Vorschuss innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Antragstellung. Außer in Fällen höherer Gewalt wird der von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlte monatliche Vorschuss bei verspäteter Zahlung gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission [^6] gekürzt. (3) Der Vorschuss wird erst dann gezahlt, wenn der Vertragsnehmer unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe von 110 % des Vorschusses geleistet hat. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie jedes Vorschussantrags und einen Nachweis für die Leistung der diesbezüglichen Sicherheit. Ist der Vertragsnehmer jedoch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder arbeitet er unter der Aufsicht einer solchen Einrichtung, so kann die zuständige nationale Behörde eine Bürgschaft in der in Unterabsatz 1 genannten Höhe anerkennen, sofern sich die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu überweisen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand. Artikel 14 Zwischenzahlungen (1) Die Anträge auf Zwischenzahlung der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind von den vorschlagenden Organisationen bei den Mitgliedstaaten vor Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Dreimonatszeitraum ab Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 12 Absatz 1 abgelaufen ist. Diese Anträge betreffen die innerhalb dieses Dreimonatszeitraums getätigten Ausgaben und ihnen sind eine Finanzübersicht, Rechnungen und die entsprechenden Belege sowie ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vertrags für den betreffenden Dreimonatszeitraum (nachstehend „Dreimonatsbericht“ genannt) beizufügen. Wurden während dieses Dreimonatszeitraums keine Zahlungen getätigt, so werden diese Unterlagen der zuständigen nationalen Behörde ebenfalls innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übermittelt. Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zwischenzahlung und der in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen für jeden vollen Verzugsmonat um 3 % gekürzt. (2) Die Zwischenzahlungen erfolgen erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen durch den Mitgliedstaat. (3) Die Zwischenzahlungen sowie die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 13 dürfen sich insgesamt auf höchstens 80 % der jährlichen Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 belaufen. Nach Erreichung dieses Prozentsatzes kann keine weitere Zwischenzahlung mehr beantragt werden. Artikel 15 Abschlusszahlung (1) Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Maßnahmen beim Mitgliedstaat gestellt. Der Antrag gilt nur dann als eingereicht, wenn ihm ein Bericht (nachstehend „Jahresbericht“ genannt) beigefügt ist, der aus folgenden Unterlagen besteht: a) einer Übersicht über die Durchführung des Vertrags und einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse, b) einer Finanzübersicht mit den geplanten und den bereits getätigten Ausgaben. Dem Jahresbericht sind die Rechnungen und Belege über die getätigten Zahlungen beizufügen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung für jeden Verzugsmonat um 3 % gekürzt. (2) Die Abschlusszahlung erfolgt erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Rechnungen und Belege durch den Mitgliedstaat. Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht gemäß Artikel 12 Absatz 4 wird die Abschlusszahlung entsprechend dem Ausmaß der Nichterfüllung gekürzt. Artikel 16 Zahlungen durch den Mitgliedstaat Der Mitgliedstaat leistet die Zahlungen nach den Artikeln 14 und 15 innerhalb von sechzig Kalendertagen ab Antragseingang. Diese Frist kann jedoch nach der ersten Registrierung des Zahlungsantrags jederzeit ausgesetzt werden, indem der vertragschließenden Organisation mitgeteilt wird, dass ihr Antrag nicht zulässig ist, weil entweder die beantragte Zahlung nicht zuschussfähig ist, dem Antrag nicht die für alle zusätzlichen Zahlungsanträge vorgeschriebenen Belege beigefügt sind oder der Mitgliedstaat ergänzende Auskünfte oder Überprüfungen für notwendig hält. Nach Eingang der angeforderten Informationen bzw. nach den Überprüfungen durch den Mitgliedstaat, die innerhalb von dreißig Kalendertagen übermittelt bzw. vorgenommen werden müssen, läuft die Frist weiter. Außer in Fällen höherer Gewalt wird der von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlte monatliche Vorschuss bei verspäteter Zahlung gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 gekürzt. Artikel 17 Sicherheiten (1) Die Sicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 wird freigegeben, sobald der endgültige Anspruch auf Zahlung des Vorschusses vom betreffenden Mitgliedstaat festgestellt wurde. (2) Die Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 3 muss bis zur Leistung der Abschlusszahlung gelten und wird durch Entlastungsschreiben der zuständigen nationalen Behörde freigegeben. Die Freigabe der Sicherheit erfolgt innerhalb der Fristen und gemäß den Bedingungen von Artikel 16 für die Restzahlung. (3) Der auf die Kofinanzierung der Gemeinschaft entfallende Anteil an den verfallenen Sicherheiten und an den vorgenommenen Sanktionen wird von den dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gemeldeten Ausgaben in Abzug gebracht. Artikel 18 Der Kommission zu übermittelnde Unterlagen (1) Der Jahresbericht ist nach Abschluss jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Abschlusszahlungsantrag eingereicht wurde. (2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von dreißig Kalendertagen nach erfolgter Abschlusszahlung gemäß Artikel 15 Absatz 2 die Übersichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b. (3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zweimal jährlich die erforderlichen Dreimonatsberichte für die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 14. Der erste und der zweite Dreimonatsbericht werden innerhalb von sechzig Kalendertagen ab Eingang des zweiten Dreimonatsberichts beim Mitgliedstaat übersandt und der dritte und der vierte Dreimonatsbericht begleiten die in diesem Artikel Absatz 2 genannten Übersichten. Der Jahresbericht über das vorangegangene Jahr kann den Dreimonatsbericht über den vierten Dreimonatszeitraum umfassen. (4) Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Abschlusszahlung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben; diese Abrechnung ist nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen. Dieser Abrechnung ist eine begründete Stellungnahme des Mitgliedstaats über die Ausführung der Leistungen während der vorangegangenen Phase beizufügen. Die Abrechnung bescheinigt außerdem, dass nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 alle Ausgaben als nach den Vertragsbedingungen zuschussfähig anzusehen sind.

KAPITEL 4 Begleitung und Kontrollen Artikel 19 Verwendung des Materials (1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob das im Rahmen eines gemäß der vorliegenden Verordnung finanzierten Programms erstellte bzw. verwendete Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sie teilen der Kommission das Verzeichnis des genehmigten Materials mit. (2) Das im Rahmen eines Programms gemäß Absatz 1 erstellte und finanzierte Material einschließlich der graphischen, visuellen und audiovisuellen Gestaltungen sowie der Webseiten kann weiterverwendet werden, sofern eine vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission, der betreffenden vorschlagenden Organisationen und der Mitgliedstaaten, die sich an der Finanzierung des Programms beteiligen, eingeholt wurde; dabei sind die Rechte der Vertragsnehmer zu berücksichtigen, die sich aus dem für den Vertrag maßgeblichen nationalen Recht ergeben. Artikel 20 Begleitung der Programme (1) Die Begleitgruppe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 tritt regelmäßig zusammen, um den Stand der einzelnen Programme zu prüfen, die gemäß der vorliegenden Verordnung finanziert werden. Zu diesem Zweck wird die Begleitgruppe für jedes Programm über den Zeitplan der vorgesehenen Maßnahmen, die Dreimonats- und Jahresberichte sowie die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 14, 15 und 21 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Kontrollen informiert. Den Vorsitz in der Begleitgruppe führt ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats und im Falle von Programmen von in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Organisationen ein von den betreffenden Mitgliedstaaten benannter Vertreter. (2) Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission können sich an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen eines gemäß der vorliegenden Verordnung finanzierten Programms vorgenommen werden. Artikel 21 Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen (1) Der betreffende Mitgliedstaat legt die geeigneten Maßnahmen fest, um die Kontrolle der gemäß dieser Verordnung finanzierten Programme und Maßnahmen zu gewährleisten und teilt diese der Kommission mit. Die Kontrollen werden jährlich für die im abgelaufenen Jahr abgeschlossenen Programme bei mindestens 20 % der Programme — und einer Mindestanzahl von zwei Programmen — durchgeführt und betreffen mindestens 20 % der Gesamtmittel derselben Programme. Die Probenahme für die Auswahl der Programme erfolgt anhand einer Risikoanalyse. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission je kontrolliertes Programm einen Bericht, in dem die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie die festgestellten Unregelmäßigkeiten beschrieben werden. Dieser Bericht wird unverzüglich nach seiner Fertigstellung übermittelt. (2) Der Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer und buchhalterischer Kontrollen bei der vertragschließenden Organisation und der Durchführungsstelle Folgendes zu überprüfen: a) die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege; b) die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1. Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates [^7] unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten. (3) Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten abdecken, ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Kontrollen und teilen diese der Kommission mit. (4) Die Kommission kann jederzeit an den Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnehmen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen nationalen Stellen der Kommission dreißig Tage vor den vom Mitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen einen vorläufigen Zeitplan dieser Kontrollen. Die Kommission kann weitere Kontrollen vornehmen, sofern sie diese für erforderlich hält. Artikel 22 Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen (1) Etwaige zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich der Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung und der Rückzahlung zurückzuzahlen. Der zu verwendende Zinssatz ist in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt. (2) Die wieder eingezogenen Beträge und die Zinsen werden an die Zahlstellen der Mitgliedstaaten überwiesen und von diesen von den durch den EAGFL finanzierten Ausgaben entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Abzug gebracht. Artikel 23 Sanktionen (1) Im Falle von Betrug oder grober Fahrlässigkeit zahlt die vorschlagende Organisation die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag zurück. (2) Vorbehaltlich des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates [^8] gelten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

KAPITEL 5 Aufhebung, Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 24 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird aufgehoben. Für Informations- und Absatzförderungsprogramme, deren Finanzierung von der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beschlossen wurde, bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 jedoch in Kraft. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 25 Übergangsbestimmungen (1) Für das Jahr 2005 ist zusätzlich zu dem Termin in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein zweiter Termin für die Vorlage der Programme auf den 31. Oktober 2005 festgesetzt worden. (2) Für das Jahr 2005 und die vor dem 31. Oktober 2005 eingereichten Programme ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zeitpunkt für die Mitteilung des vorläufigen Programmverzeichnisses an die Kommission der 15. Dezember 2005. (3) Für das Jahr 2005 ergeht die Entscheidung die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 abweichend vom selben Absatz spätestens am 28. Februar 2006. Artikel 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. August 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_327_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 ( [ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_357_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_333_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 67/2005 ( [ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_014_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_209_R_TOC) . Richtlinie aufgehoben ab 31. Januar 2006 durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_134_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_205_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 ( [ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_105_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_357_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2005 ( [ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_201_R_TOC) ).

[^6] [ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_039_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 605/2005 ( [ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_100_R_TOC) ).

[^7] [ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_067_R_TOC) .

[^8] [ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_312_R_TOC) .

**1.** Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können

A. LAND

Australien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

China

Indien

Japan

Kroatien

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Russland

Schweiz

Serbien und Montenegro [^1]

Südafrika

Südkorea

Türkei

Ukraine

B. GEOGRAFISCHES GEBIET

Lateinamerika

Naher und Mittlerer Osten

Nordafrika

Nordamerika

Südostasien

**2.** Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen

— Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus

— Qualitätsgeflügelfleisch

— Milcherzeugnisse

— Olivenöl und Tafeloliven

— Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b. A.

— Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung

— Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet

— Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis

— Faserlein

— Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

— Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates [^2] oder (EWG) Nr. 2082/92 des Rates [^3]

— Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates [^4] .

[^1] Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

[^2] [ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_208_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_208_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_198_R_TOC) .

[^1]: Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2005 ().
[^6]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 605/2005 ().
[^7]: .
[^8]: .