# VERORDNUNG (EG) Nr. 1402/2005 DER KOMMISSION

vom 26. August 2005

zur Festsetzung der im vierten Quartal 2005 im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr in die Gemeinschaft verfügbaren Bananenmengen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [^1] , insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission [^2] sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft festgelegt worden. Nunmehr sind die im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für Einfuhren im letzten Quartal 2005 verfügbaren Bananenmengen festzusetzen.

**(2)** Bei der Festsetzung der im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für das vierte Quartal 2005 verfügbaren Mengen sind zum einen die Zollkontingentsmengen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und zum anderen die für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenzen zu berücksichtigen.

**(3)** Da diese Verordnung vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Lizenzanträge für das vierte Quartal 2005 anwendbar sein muss, muss sie unverzüglich in Kraft treten.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die im vierten Quartal 2005 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr verfügbaren Bananenmengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

**(2)** Für die Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für das vierte Quartal 2005 gilt Folgendes: a) Der Antrag eines traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die ersten drei Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht; b) der Antrag eines nicht traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten und dem Marktbeteiligten mitgeteilten Jahresmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht. Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn ihm eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenz(en) beigefügt ist.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. August 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_047_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^2] [ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_126_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) ).

Für das vierte Quartal 2005 verfügbare Bananenmengen nach Zollkontingenten und Gruppen von Marktbeteiligten

| Zollkontingent | Gruppe | Menge<br>(Nettogewicht) |
| --- | --- | --- |
| A/B | Traditionell | 484 167,405 |
| Nicht traditionell | 97 323,317 |  |
| C | Traditionell | 172 238,801 |
| Nicht traditionell | 18 070,978 |  |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ().