# VERORDNUNG (EG) Nr. 1403/2005 DER KOMMISSION

vom 26. August 2005

zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Zusatzmenge hinsichtlich der Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im vierten Quartal 2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission [^2] wurden die Maßnahmen erlassen, die den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt zur Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu den Einfuhrbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen für das Jahr 2005 erleichtern sollten. Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung übergangsweise eine zusätzliche Menge für die Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt. Diese zusätzliche Menge muss gemäß den Mechanismen und Instrumenten verwaltet werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft [^3] eingeführt wurden.

**(2)** Bei der Festsetzung der im Rahmen dieser zusätzlichen Menge für das vierte Quartal 2005 verfügbaren Mengen sind zum einen die zusätzliche Menge für 2005 gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 und zum anderen die für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenzen zu berücksichtigen.

**(3)** Da diese Verordnung bereits vor dem Beginn des Zeitraums für die Einreichung von Lizenzanträgen für das vierte Quartal 2005 gelten muss, sollte sie unverzüglich in Kraft treten.

**(4)** Diese Verordnung gilt für Marktteilnehmer, die in der Gemeinschaft niedergelassen und gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 registriert sind.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die im vierten Quartal 2005 im Rahmen der zusätzlichen Menge für die Einfuhr verfügbaren Bananenmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 sind im Anhang festgesetzt.

**(2)** Für die Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der zusätzlichen Menge für das vierte Quartal 2005 gilt Folgendes: a) Der Antrag eines traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der festgesetzten und gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die ersten drei Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht. b) Der Antrag eines nicht traditionellen Marktbeteiligten darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der festgesetzten und dem Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 mitgeteilten Jahresmenge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale 2005 angegebenen Mengen andererseits entspricht. Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn ihm eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale 2005 erteilten Einfuhrlizenz(en) beigefügt ist.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. August 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_047_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[^2] [ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_328_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_126_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) ).

Für das vierte Quartal 2005 verfügbare Bananenmengen nach Gruppen von Marktbeteiligten

| Zusätzliche Menge | Traditionell | 95 279,538 |
| --- | --- | --- |
| Nicht traditionell | 17 608,862 |  |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ().