# VERORDNUNG (EG) Nr. 1414/2005 DER KOMMISSION

vom 26. August 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch [^1] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

**(1)** Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 24. August 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 2,539 % der beantragten Menge erteilt.

**(2)** Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 24. August 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 0,766 % der beantragten Menge erteilt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 27. August 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. August 2005 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_210_R_TOC) .

[^1]: .